Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, und Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. März 2023
in Sachen
A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2023 (EB220181-F)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 28. April 2022) – gestützt auf einen Pfändungsverlust- schein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'347.90 und wies im Mehrbetrag das Begehren ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 2/5 zu Las- ten der Klägerin und zu 3/5 zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 42 = Urk. 45). b) Hiergegen erhob der Beklagte am 13. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 43/2: Zustellung am 2. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 44 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzu- heben und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 Be- treibungsamt Wädenswil, Zahlungsbefehl vom 28. April 2022 sei voll- umfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin zzgl. MwSt. sowohl für das vorinstanzliche als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze sich auf den Verlustschein Nr. 2 infolge Pfändung des Betreibungsamtes Zürich 4 vom 24. Juli
2017, resultierend aus der Betreibung Nr. 3 desselben Betreibungsamtes. Dieser stelle gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG eine Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 45 Erw. 3.1). Der Beklagte habe ein- gewandt und glaubhaft gemacht, dass die zugrundeliegenden Rechnungen vom 27. Juli 2006 und vom 11. April 2008 beglichen worden seien. Bezüglich der im Account Statement der damaligen Gläubigerin vom 26. Februar 2009 noch offe- nen Forderung von Fr. 7'000.-- habe der Beklagte eingewandt, dass die Schulge- bühren jeweils bar bezahlt worden seien; eine Quittung habe er jedoch nicht bei- gebracht. Die vom Beklagten sodann in Frage gestellte lückenlose Zessionskette habe die Klägerin durch Urkunden belegt. Die weiteren Einwendungen im Zu- sammenhang mit der fehlenden Rechtsgrundlage aufgrund Kündigung des Unter- richtsvertrags seien in keiner Weise belegt und damit nicht zu berücksichtigen. Die Forderung sei auch noch nicht verjährt (Urk. 45 Erw. 3.2). Für die noch offe- nen Fr. 7'000.-- sei 5 % Verzugszins vom 20. Mai 2010 bis 25. August 2010 ge- schuldet, mithin Fr. 93.--. Zu addieren seien schliesslich noch die im Verlustschein ausgewiesenen Kosten von Fr. 103.30 und Fr. 151.60 (Urk. 45 Erw. 4). c) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, ein Pfändungsverlustschein alleine beweise nicht den Bestand der betriebenen Forderung und stelle auch keine Schuldanerkennung im materiellrechtlichen Sin- ne dar, denn der Schuldner sei an dessen Ausstellung gar nicht beteiligt; der Schuldner könne daher nach wie vor sämtliche Einwendungen aus dem Grund- verhältnis erheben. Werde nur der Verlustschein vorgelegt, könnten Einwendun- gen nur schwer überprüft werden und könne das Begehren des Gläubigers illiquid werden, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs führe. Vorliegend lasse sich der materielle Bestand der Forderungen bzw. der Rechnungen, welche dem Verlustschein zugrunde liegen würden, nicht im Rahmen eines Vollstreckungsver- fahrens überprüfen. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zwei der drei im Grundverhältnis geltend gemachten Rechnungen bereits getilgt worden seien; der Verlustschein sei damit als Beweis für die Forderung aus dem Grundverhältnis untauglich. Selbst wenn die – bestrittenen – Behauptungen der Klägerin zutreffen würden, wäre vorliegend nur noch die dritte Rechnung vom 26. Februar 2009 von Bedeutung. Diese Rechnung setze sich zusammen aus den Gebühren für das
Jahr 2009 abzüglich Zahlungen von total Fr. 5'000.--. Das Vertragsverhältnis habe jedoch schon im Februar 2009 widerrufen werden müssen; für den weiteren, nicht beanspruchten Unterricht müsse er demnach nicht aufkommen. Die Forderung sei sodann auch nicht ausreichend spezifiziert; es sei nicht erkennbar, wie sie sich genau zusammensetze. Schliesslich bestehe materiell keine Rechtsgrundla- ge für die geltend gemachten Schulgelder oder einen Schadenersatz (Urk. 44 S. 3 ff.). d) Dass der Schuldner bei der Ausstellung des Pfändungsverlustscheins nicht mitgewirkt habe, ist zwar korrekt, greift aber insofern zu kurz, als er im zu- grundeliegenden Betreibungsverfahren sehr wohl beteiligt war und entweder kei- nen Rechtsvorschlag erhoben hatte oder dieser beseitigt wurde. Dass ein Pfän- dungsverlustschein allein den Bestand der betriebenen Forderung nicht beweist, ist zwar grundsätzlich ebenfalls korrekt, allerdings im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung gar nicht gefordert. Der Pfändungsverlustschein gilt gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG und berech- tigt damit zur provisorischen Rechtsöffnung, soweit der Schuldner nicht die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG; zu den Anforderungen des Glaubhaftmachens vgl. die zutreffen- den vorinstanzlichen Erwägungen; Urk. 45 Erw. 3.2.1). Der materielle Bestand der Forderungen ist dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, sondern in einem Aberkennungs- oder normalen Zivilprozess. Vorliegend erhob der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren Einwendungen gegen die vorgelegten, dem Ver- lustschein zugrundeliegenden drei Rechnungen (Account Statements), welche teilweise von der Vorinstanz als glaubhaft gemacht berücksichtigt und teilweise als nicht glaubhaft gemacht verworfen wurden. So wurden die beklagtischen Ein- wendungen gegen das Account Statement vom 26. Februar 2009 über Fr. 7'000.- - (Fr. 12'000.-- abzüglich Zahlungen von Fr. 5'000.--; Urk. 27/3) von der Vo- rinstanz mangels Belegen als nicht glaubhaft gemacht verworfen (Urk. 45 Erw. 3.2.6). Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Be- schwerde nicht konkret beanstandet; womit es dabei bleibt, dass diese Einwen- dungen nicht (sofort) glaubhaft gemacht wurden. Somit bildet für diesen Teil der Verlustschein aufgrund von Art. 149 Abs. 2 SchKG einen genügenden provisori-
schen Rechtsöffnungstitel. Auch hinsichtlich der Einwendung, dass infolge Kündi- gung des zugrundeliegenden Unterrichtsvertrags keine Forderung bestehe, wer- den die diese verwerfenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 45 Erw. 3.2.8) nicht gerügt, womit es auch diesbezüglich dabei bleibt, dass diese Einwendung nicht (sofort) glaubhaft gemacht wurde. Die entsprechenden Beschwerdevorbrin- gen beziehen sich ohnehin auf ein "späteres Erkenntnisverfahren" (Urk. 44 S. 8 Rz. 6.1.5). Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Verzugszins und zu den im Ver- lustschein ausgewiesenen Kosten werden in der Beschwerde nicht beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'347.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 1. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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