Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 24. März 2023
in Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Erbengemeinschaft B., a) C., b) D., c) E., d) F., e) G., f) H., g) I., Gesuchsteller und Beschwerdegegner a, b, c, d, e, f, g vertreten durch J._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2023 (EB220691-C) ____________________ Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022) – gestützt auf einen Mietvertrag für ausstehende Mietzinse der Monate Oktober 2020 bis Mai 2021 [recte: September 2020 bis April 2021; vgl. Urk. 3] – provisorische Rechts- öffnung für achtmal Fr. 2'300.--, je nebst entsprechendem Verzugszins; die Ge- richtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsteller verpflichtet (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 13. Februar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 16: Zustellung am 2. Februar 2023) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 17 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 (Ge- schäfts-Nr.: EB220691-C/Z1) aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Januar 2023 (Geschäfts-Nr.: EB220691-C/Z1) aufzuheben und gestützt auf die Eingabe des Beschwerdeführers das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin vollumfänglich abzuweisen (Edition der Vorakten). 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzli- chen MWST zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-16). Am 24. Februar 2023 erstatteten die Gesuchsteller fristgerecht (vgl. Urk. 22) die Be- schwerdeantwort, worin sie sich eines materiellen Antrags enthielten, mit der Ausnahme, dass sie sich einer materiellen Beurteilung durch die Beschwer-
deinstanz widersetzen würden (Urk. 23 S. 1; dem Gesuchsgegner zur Kenntnis zugestellt, Urk. 25). 2. Die Gesuchsteller forderten vom Gesuchsgegner ausstehende Mietzin- sen mit vier verschiedenen Betreibungen. Für die entsprechenden vier Rechtsöff- nungsgesuche führte die Vorinstanz vier Rechtsöffnungsverfahren (EB220667-C, EB220689-C, EB220690-C und EB220691-C) durch. Gegen alle vier Entscheide erhob der Gesuchsgegner je eine Beschwerde. Die Gesuchsteller verlangen die Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren (Urk. 23 S. 1). Da dies jedoch nicht begründet wird und ohnehin eine Vereinigung nicht zu einer Vereinfachung führen würde (vgl. Art. 125 Ingress ZPO), sind die vier Beschwerdeverfahren nicht zu vereinigen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil vorab in prozessu- aler Hinsicht zusammengefasst, dem Gesuchsgegner sei die Frist zur Einreichung der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch bis zum 5. Dezember 2022 er- streckt worden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Poststempel 6. Dezember 2022) sei die Stellungnahme eingereicht worden. Massgebend für die Fristeinhal- tung sei das Datum des Poststempels, weshalb die Stellungnahme zu spät einge- reicht worden und somit nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 18 Erw. 1.1). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Kern geltend, für eine Fristwahrung sei nicht das Datum des Poststempels massgebend, sondern dasjenige der Postaufgabe. Er habe seine Stellungnahme am 5. Dezember 2022 zur Post gegeben; diese sei damit fristgerecht erfolgt und wäre im vorinstanzli- chen Verfahren zu berücksichtigen gewesen (Urk. 17 S. 3 f.). c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentli- chen geltend, sie könnten nicht beurteilen, ob bei einer Postaufgabe mittels "My Post 24" die Quittung die Aufgabe bestätigen würde, da sie sich solch exoti- scher Zustellungsarten nicht bedienen würden (Urk. 23 S. 2 f.). d) Die neuen Vorbringen und Beweismittel des Gesuchsgegners wurden durch den angefochtenen Entscheid veranlasst und sind damit zulässig (vgl.
Art. 326 ZPO; BGE 145 III 422 E. 5.2.). Sie werden sodann durch die Akten ge- stützt: Die auf dem Briefumschlag der Stellungnahme angegebene Einschreibe- nummer (vgl. Kopie des Briefumschlags bei Urk. 12) stimmt überein mit der Auf- gabebestätigung der Post, welche als Aufgabedatum und -zeitpunkt den 5. Dezember 2022, 19:54 Uhr, ausweist (Urk. 21/3). Die gleichen Aufgabedaten ergeben sich auch bei einer Abfrage der Sendungsverfolgung (Urk. 21/4). Nur am Rand sei angemerkt, dass die Aufgabe mittels "My Post 24" keineswegs mehr als ungewöhnlich zu bezeichnen ist. e) Eine Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist entweder beim Gericht direkt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgebend für letzteres ist das Datum der Postaufgabe, nicht dasjenige des Poststempels. Für das vorlie- gende Verfahren ist nachgewiesen, dass die Stellungnahme am 5. Dezember 2022 zur Post gegeben wurde. Sie ist damit rechtzeitig erfolgt. Deren Nichtbe- rücksichtigung durch die Vorinstanz stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist mangels Spruchreife an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 4. a) Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Gesuchsgegner im Wesent- lichen. Die Gesuchsteller haben sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Ge- richtskasse zu nehmen bzw. es ist einfachheitshalber auf die Erhebung von Ge- richtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO um- fasst lediglich die Gerichtskosten; die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner aus der Gerichtskasse kommt mangels gesetzlicher Grund- lage nicht in Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.).
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Januar 2023 (EB220691-C) wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm