Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230013-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 5. Januar 2023 (EB220674-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Januar 2023 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Kloten (Zahlungsbefehl vom 27. April 2022) – gestützt auf eine Beitragsverfügung der Gesuchstellerin für Selbständigerwerbende für das Jahr 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'381.10 nebst 5 % Zins seit 28. April 2022 und für Fr. 12'198.80 an aufgelaufenen Zinsen bis 27. April 2022; die Kosten wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 21). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 13. Februar 2023 (Postauf- gabe) fristgerecht (vgl. Urk. 19: Zustellung am 3. Februar 2023) Beschwerde und stellte zusammenfassend die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 8 f.): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Alle Forderungen seien zurückzu- weisen und die Betreibung sei zu löschen. Die willkürliche Veranlagung als Selbständigerwerbende sei zu löschen. Die Gesuchsgegnerin sei für Ruf- mord, Demütigung, Entehrung etc. mit CHF 200'000.-- zu entschädigen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-19). Mit Einga- be vom 16. Februar 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin um aufschiebende Wir- kung (Urk. 25). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Die Gesuchsgegnerin legt in ihrer Beschwerdeschrift über weite Strecken lediglich ihre Weltanschauung über Behörden dar, deren Existenz als öf- fentlich-rechtliche Institutionen und Legitimation sie in grundsätzlicher Art bestrei- tet (Urk. 20 S. 1-5). Die Gesuchsgegnerin formuliert sodann unter der Überschrift "Ankündigung von Pönalen" Bedingungen für das Tätigwerden des Spruchkörpers (Urk. 20 S. 7):
"Vertragsbedingungen: a. Wird den Forderungen der Verfasserin [...] vollumfänglich entspro- chen, [...] k. Sollten Sie das rubrizierte Verfahren trotz Ihrer fehlenden hoheitli- chen Befugnis amtsanmassend fortsetzen, willigen Sie – und alle weiteren involvierten Funktionäre / Mitunterzeichner einer allfälligen «Anordnung» oder anderen pseudorichterlichen Handlung in rubri- zierter Sache – ein, eine Pönale von je Fr. 200'000.– 1 pro Handeln- dem an die Verfasserin zu bezahlen. l. Je länger der illegale Zustand dauert, desto höher wird die Strafzah- lung [...].
1 Die Verfasserin behält sich vor, die Auszahlung der genannten Beträge in Gold gemäss dem heutigen Gold-Wechselkurs einzufordern. " b) Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260). 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 40'381.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 350.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
Zürich, 22. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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