Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 15. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Be- zirksgericht Zürich vom 11. Januar 2023 (EB221586-L)
Erwägungen: 1.1. Mit "Entscheid" vom 11. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'255.80. Auf die Anträge des Gesuchsgeg- ners (Feststellung, dass er nicht haftbar sei; Belangen der verantwortlichen Orga- ne) trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. 8 S. 4 f. = Urk. 11 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Januar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 10 S. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdefüh- rers nicht würdigte und diese nochmals zu beurteilen, bzw. zu korrigieren hat. 2. Eventualiter sei der obengenannte Entscheid aufzuheben oder zu korrigieren. 3. Dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben und der Beschluss der Vorin- stanz sei dementsprechend zu ändern." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im
Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Septem- ber 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff. ). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine voll- streckbare Schadenersatzverfügung vom 27. September 2018, worin sie den Ge- suchsgegner als Solidarhafter nebst B._____ zur Zahlung von Fr. 4'416.50 für entgangene Beiträge verpflichtet habe (mit Verweis auf Urk. 3/1). Unter Berück- sichtigung einer Teilzahlung von Fr. 160.70 durch B._____ verlange die Gesuch- stellerin nun Rechtsöffnung für den noch offenen Betrag von Fr. 4'255.80 zuzüg- lich Betreibungskosten. Die vorgenannte Schadenersatzverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Be- tragsmässig sei die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin diesbezüglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunde beweise, dass die Schuld seit Er- lass der Verfügung getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). In seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2022 stelle der Gesuchsgegner aber im Wesentlichen nur die inhaltliche Richtigkeit der Schadenersatzverfügung vom 27. September 2018 in Abrede. Die entsprechen- den Rügen hätte er jedoch im Rahmen einer Einsprache geltend machen müs- sen. Dem Rechtsöffnungsrichter sei es verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid erneut auf dessen inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Da sich die Vorbringen des Gesuchsgegners als unbehelflich erweisen und aus den Akten keine Gründe hervorgehen würden, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenständen, sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'255.80 zu erteilen. Auf die Anträge des Gesuchsgegners (Feststellung, dass er nicht haftbar sei; Belangen der verantwortlichen Organe) sei sodann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, da es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zustehe, über allfällige Gesu-
che betreffend die Feststellung einer Nichtschuld oder über die Verurteilung eines Organs zu befinden (Urk. 11 S. 2 ff.). 4. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, da die Gesuchstellerin ihm das rechtliche Gehör verweigert habe und ihm überdies die angebliche Verfügung nie zugestellt worden sei (Urk. 10 S. 2). Dabei handelt es sich allerdings um neue Behauptun- gen, welche der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorge- bracht hatte (vgl. Urk. 6 S. 2). Diese können aufgrund des umfassenden Noven- verbots im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon erweist sich letztere Behauptung auch als offensichtlich falsch, da der Gesuchsgegner in seiner Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch noch bestätigt hatte, die Verfügung der Gesuchstellerin sei ihm von der Polizei zugestellt worden (Urk. 6 S. 2; vgl. auch die entsprechende Bestätigung der Kantonspolizei Schwyz vom 29. November 2018 [Urk. 3/2]). Im Übrigen kann die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 27. September 2018 (Urk. 3/1) im Rahmen des Rechts- öffnungsverfahrens ohnehin nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Zürich, 15. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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