Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur . M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. April 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 22. Dezember 2022 (EB220649-C)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. Dezember 2022, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 14. Februar 2022) – für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst 4 % Zins seit 9. Februar 2022, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 14.15 und Fr. 18.05 erteilt wurde (Urk. 14), nach Einsicht in die hiergegen vom Gesuchsgegner am 23. Januar 2023 fristge- recht (vgl. Urk. 12) erhobene Beschwerde (Urk. 13), da mit Verfügung vom 26. Januar 2023 das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde (Urk. 18), da mit Verfügung vom 22. Februar 2023 das Gesuch um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens (Urk. 19) abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Nach- frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 21), da das Bundesgericht auf die Beschwerden des Gesuchsgegners gegen die Ver- fügungen vom 26. Januar 2023 und 22. Februar 2023 mit Urteil vom 13. März 2023 nicht eingetreten ist (Urk. 22), da der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert der Nachfrist und bis heute nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 18 Disp.-Ziff. 2; Urk. 21 Disp.-Ziff. 2) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 6. April 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm