Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 3. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Dezember 2022 (EB220444-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Dieti- kon (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 5. August 2022) – gestützt auf zwei Strafbe- fehle – definitive Rechtsöffnung für Fr. 740.-- nebst 5 % Zins seit 21. Juni 2022, Fr. 60.-- Busse und Fr. 40.-- Mahngebühren; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 20. Januar 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 8/2: Zustellung am 12. Januar 2023) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 9 S.1-3): "Antrag 1 Ich bitte um lückenlose Aufklärung weshalb diese Verkehrsüberwachungsan- lage nicht tadellos funktionierte am 06.05.2021." "Antrag 2 Auch hier bitte ich um eine lückenlose Aufklärung warum diese Verkehrs- überwachungsanlage nicht tadellos funktionierte am 23.04.2021. Warum blitzt es wenn ich den Tempomat meines Autos in der 50Km/h Zone auf 50 Km/h eingestellt habe?" "Antrag 3 Ein Strafbefehl ist eine Verordnung die nicht dem römischen Recht entspricht und ganz klar ein Schweizer Grundsatz der Bundesverfassung verletzt wie die Gewaltentrennung und gehört abgeschafft. Aus meiner Sichtweise ist ein Strafbefehl eine Willkür-Verordnung." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsge-
nügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdever- fahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich vom 10. September 2021 und 28. September 2021 sowie auf die nach Rückzug der jeweiligen Einsprachen des Gesuchsgegners ergangenen Schlussverfügungen vom 28. April 2022 und 3. Februar 2022. Der Gesuchsgegner habe zwar geltend gemacht, er habe gegen die Strafbefehle Einsprachen erhoben, habe dann aber bestätigt, diese zurückge- zogen zu haben. Der Gesuchsgegner habe keine Tilgung, Stundung oder Verjäh- rung geltend gemacht. Einwendungen gegen die Forderung, insbesondere die materielle Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels, könnten vom Rechts- öffnungsgericht nicht geprüft werden. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner sei am 21. Juni 2022 gemahnt worden, daher sei auch für den Verzugszins in gesetzlicher Höhe Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2-4). c) Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerde, wie schon aus den Anträgen ersichtlich, gegen die beiden Strafbefehle. Er macht im Wesentli- chen geltend, die Strafbefehle würden auf Verfahrensfehlern bzw. mangelhafter Beweisführung beruhen und seien in Verletzung der Gewaltenteilung erlassen worden. Schliesslich sei auch ein Verzugszins von 5 % angesichts des seit meh- reren Jahren bestehenden Zinsniveaus verwerflich bzw. unangebracht (Urk. 9 S. 1-3). d) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstre- ckung von Forderungen, über welche bereits mit rechtskräftigen Verfügungen entschieden wurde. Wenn der Gesuchsgegner vorliegend mit den Strafbefehlen nicht einverstanden war, standen ihm Rechtsmittel dagegen offen und eine Über- prüfung jener Strafbefehle hätte mit diesen Rechtsmitteln erfolgen können und
müssen. Tatsächlich erhob der Gesuchsgegner gegen beide Strafbefehle Ein- sprache (Urk. 2/3 und 2/11), zog diese jedoch in der Folge zurück (Urk. 2/4 und 2/12), was zur Rechtskraft der Strafbefehle führte. Wie bereits die Vorinstanz dar- gelegt hat (Urk. 10 S. 3), dürfen nunmehr im Rechtsöffnungsverfahren die rechts- kräftigen Entscheide bzw. die entsprechenden Forderungen nicht mehr inhaltlich überprüft werden (vgl. BGE 148 III 30 E. 2.2). Dementsprechend durfte die Vo- rinstanz die Einwendungen des Gesuchsgegners, dass die Strafbefehle unkorrekt seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. Die Höhe des Verzugszinses ergibt sich, wie schon von der Vorinstanz dar- gelegt (Urk. 10 S. 3), direkt aus dem Gesetz (Art. 442 Abs. 2 StPO). Auch diesbe- züglich hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 840.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
Zürich, 3. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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