Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 26. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Dezember 2022 (EB220349-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 11. August 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.–, für die Betreibungskosten und für die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheids (Urk. 18 S. 4 = Urk. 28 S. 4). 1.2. Gegen das Urteil vom 16. Dezember 2022 erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) fristgerecht (Urk. 19/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, die Betreibung zu löschen und ihr die unentgeltliche Prozessführung oder Gebührenerlass zu gewähren. Weiter ersuchte sie darum, die Beschwerde dem Rechtsschutz von B._____ zu schicken (Urk. 26). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-25). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, mit der Verfügung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 6. Juli 2021 liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Liege ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG vor, könne sich die Schuldnerin nur noch in engen Grenzen gegen die Rechtsöffnung zur Wehr set- zen. So könne sie rügen, dass der Entscheid nichtig oder nicht vollstreckbar sei. Darüber hinaus könne sie durch Urkunden beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung eingetreten sei. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung würden nur ausnahmsweise zur Nich- tigkeit führen. Als Nichtigkeitsgründe fielen vorab funktionelle und sachliche Un- zuständigkeit der entscheidenden Behörde oder krasse Verfahrensfehler in Be- tracht. Mängel, die lediglich zur Anfechtbarkeit der Verfügung führen, könnten im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr gerügt worden. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe eine rechtskräftige, vollstreckbare Verfügung grundsätzlich nicht mehr mate- riell überprüfen. Die Gesuchsgegnerin habe gegen die Verfügung vom 6. Juli
2021 lediglich materiellrechtliche Einwendungen vorgebracht, aber keine taugli- che Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Krasse Verfahrensfehler, welche die notwendige Schwere für die Bejahung der Nichtigkeit erreichen wür- den, seien von der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft dargelegt worden und seien auch nicht ersichtlich (Urk. 28 S. 3). Die Bitte um Löschung der Betreibung sei unbeachtlich, da es sich nicht um eine der erwähnten zulässigen Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG handle (Urk. 28 S. 4). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Gesuchsgegnerin erklärt darin bloss, dass sie "das" nicht verstehe. Im Übri- gen wiederholt sie ohne Begründung die Anträge, welche sie bereits bei der Vor- instanz gestellt hatte (Weiterleitung an den Rechtsschutz von B._____ und Lö- schung der Betreibung [Urk. 26]). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich jedoch nicht einmal ansatzweise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines definitiven Rechtsöff- nungstitels ausgegangen ist oder das Vorliegen von Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG fälschlicherweise verneint hat. Damit kommt sie ihren Be- gründungs- und Rügeobliegenheiten (siehe E. 3) nicht nach, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist auch nicht an den Rechtsschutz von B._____ wei- terzuleiten, da B._____ weder am Prozess beteiligt ist noch die Gesuchsgegnerin vertritt. Sofern die Gesuchsgegnerin möchte, dass B._____ sie im Verfahren un-
terstützt, was einer einfachen Streitverkündigung im Sinne von Art. 78 ZPO ent- spräche, so ist sie darauf hinzuweisen, dass eine solche im Rechtsöffnungsver- fahren nicht zulässig ist (OGer ZH RT140136 vom 18.11.2014, E.3.4.3.). Sofern die Gesuchsgegnerin indessen Versicherungsnehmerin beim Rechtsschutz von B._____ ist, wäre es an ihr selbst gelegen, entsprechende Unterstützung bei ihrer Versicherung anzufordern. Dies kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein. 5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 100.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ge- suchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 5.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufge- zeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die von ihr be- antragte unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren nicht ge- währt werden kann. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 26. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
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