Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220215-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. Januar 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ [Kanton] Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch C._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. November 2022 (EB220299-G)
Erwägungen: 1. a) Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem (Urk. 7), hernach begründe- tem Urteil vom 2. November 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 17. Januar 2022) gestützt auf die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung vom 11. Au- gust 2017 für die Gewinn- und Kapitalsteuern 2008 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'301.60 nebst Zins zu 3.5 % seit 11. September 2017, Fr. 292.75 sowie für Betreibungs- und Prozesskosten (Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Poststempel vom 27. Dezember 2022; eingegangen am 29. Dezember 2022) rechtzeitig (Urk. 12/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers sei abzuweisen (Urk. 13 S. 9). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (gleichentags zur Post gegeben; eingegangen am 29. Dezember 2022) reichte der Gesuchsgegner weitere Unterlagen zu seiner Beschwerde ein (Urk. 17, 18, 19/1-17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Anfechtungsobjekt ist dabei der erstinstanzliche Endentscheid (Art. 319 lit. a ZPO). In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei konkret darzu- legen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 321 ZPO). Dies setzt voraus, dass die be- schwerdeführende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeich- net, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu
verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzli- chen Verfahren nicht vorgetragen oder eingereicht wurde, kann im Beschwerde- verfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller verfüge mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid in Verbindung mit der Schlussrech- nung vom 11. August 2017 über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Für die im Rechtsöffnungstitel (Schlussrechnung vom 11. August 2017) ausgewiesenen Zinsen sei definitive Rechtsöffnung zu er- teilen (Urk. 14 S. 3). Auch für den laufenden Verzugszins bestehe eine genügen- de gesetzliche Grundlage (Art. 222 des loi sur les impôts directs cantonaux des Kantons B._____ vom 4. Juli 2000; BLV 642.11), weshalb dem Gesuchsteller für den Verzugszins seit 11. September 2017 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 4). Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen, weshalb die Vorbringen des Gesuchstellers unbestritten geblieben seien (Urk. 14 S. 5). b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde zur Hauptsache gel- tend, die Forderung des Gesuchstellers sei verjährt (Urk. 13 S. 2 und 4). c) Die Vorinstanz setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 29. September 2022 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch des Gesuchstellers an (Urk. 5). Darin wurde unter anderem darauf hinge- wiesen, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Art. 219 i.V.m Art. 224 ZPO; Urk. 5 S. 3). Die Gesuchsgegnerin nahm die Verfügung am 4. Oktober 2022 entgegen (Urk. 6/1). Innert Frist liess sie sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 14 S. 2). Entsprechend traten die mit korrekt ergangener und zugestell- ter Verfügung vom 29. September 2022 angedrohten Säumnisfolgen ein. Die in ihrer Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2022 enthaltenen Tatsachenbehaup-
tungen bringt die Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 13 S. 1 ff.). Sie sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben Erw. 2). Ebenso sind ihre – mit Ausnahme von Urk. 16/3 S. 2 bzw. 19/3 S. 2 = Urk. 3/6 S. 4, Urk. 16/4 bzw. 19/4 = Urk. 2 und Urk. 16/5 bzw. 19/5 = Urk. 3/3 S. 5,7, 8 und 10 – im Beschwer- deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 16/2-3 und 16/6-9 sowie Urk. 19/1-3 und 19/6-17) aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden No- venverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zu beachten. Im Übrigen legt die Gesuchsgegnerin über weite Strecken ihre bisherigen Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden des Kantons B._____ dar, ohne sich jedoch mit den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils vom 2. November 2022 in genügender Weise auseinanderzusetzen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt hätte (Urk. 13 S. 1 ff.) und kommt damit ihrer for- mellen Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nach (vgl. oben Erw. 2). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Bei ei- nem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: ya