Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220210-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Staatsanwaltschaft Luzern
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2022 (EB221320-L)
Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 10. August 2022) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist an- gesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 7). Da der Gesuchsgegner diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung bei der zuständigen Poststelle nicht abholte (Urk. 9 S. 1), stellte die Vorinstanz ihm die Verfügung in der Folge per A-Post Plus zu. Der Briefträger quittierte am 10. November 2022 die Zustellung (Urk. 9 S. 2). In der Folge ging bei der Vorin- stanz keine Stellungnahme des Gesuchsgegners ein. Die Vorinstanz entschied mit Urteil vom 29. November 2022 – wie von ihr in der Verfügung vom 24. Oktober 2022 angedroht (Urk. 7 Dispositivziffer 1) und Art. 234 Abs. 1 ZPO entsprechend – aufgrund der vorhandenen Akten (Urk. 10 S. 3 E. 2.2) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf den rechtskräftigen Straf- befehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. April 2022 (Urk. 6) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 10. August 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2022 (Urk. 10 = Urk. 14). b) Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 erhob der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 11b) Einsprache gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen An- trag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung vollumfäng- lich abzuweisen (Urk. 13).
Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe des Gesuchsgegners vom 19. Dezember 2022 an die erkennende Kammer weiter. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12). 2. a) Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, "9. Titel: Rechtsmittel" die "Einsprache" gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 14 S. 4 Dispositivziffer 5). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 mit (Urk. 15). b) Auf die vom Gesuchsgegner in seiner Rechtsmittelschrift vom 19. Dezember 2022 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzu- gehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Rechtsmittelschrift vom 19. Dezem- ber 2022 vor, er habe beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben, da aus seiner Sicht die Gebühren von Fr. 150.– nicht gerechtfertigt seien. Die Staatsan- waltschaft Luzern habe beim Nachweis der Vollstreckbarkeit nicht dargelegt, weshalb die Bearbeitungsgebühren entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft ha- be lediglich die Rechnung geschickt. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass die Adresse falsch gewesen sei. Gemäss Gesetz entstünden zusätzliche Gebühren, wenn die Verkehrsbusse nicht rechtzeitig bezahlt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, wann und an welche Adresse die Busse geschickt worden sei. Er habe im Voraus versucht, sich mit der Staatsanwaltschaft telefonisch in Verbindung zu setzen. Die zuständige Person sei aber nie erreichbar gewesen, weshalb er sich entschieden habe, die ursprüngliche Busse zu bezahlen. Diese sei auch rechtzei- tig bezahlt worden (Urk. 13). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts-
kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2022 enthaltenen Tatsachenbehauptungen – die Staatsanwaltschaft habe lediglich die Rechnung geschickt; aus den Akten sei zu entnehmen, dass die Adresse falsch gewesen sei; es sei nicht ersichtlich, wann und an welche Adresse die Busse geschickt worden sei; die ursprüngliche Busse sei rechtzeitig bezahlt worden – erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen des Gesuchsgegners sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden. b) Im Rechtsöffnungsverfahren ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Ent- scheids kann jedoch nicht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichter durfte daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienenden rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. April 2022 (Urk. 6) nicht nochmals selber überprüfen; auch nicht, ob die dem Gesuchsgegner mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 14. April 2022 auferlegten Gebühren gerechtfertigt sind. Dem Gesuchsgeg- ner wäre hierzu die schriftliche Einsprache gegen den Strafbefehl zur Verfügung gestanden (vgl. Urk. 6 S. 2 "Rechtsmittelbelehrung"). Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die ma- terielle Richtigkeit des zu vollstreckenden Entscheids zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der
Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner sei- nerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbe- züglichen Antrag stellte (Urk. 13). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 13, sowie an das Betreibungsamt Zürich 6 und die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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