Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220208-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Dezember 2022 (EB220433-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 1. November 2022 (bei der Vorinstanz am 2. Novem- ber 2022 eingegangen) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das Rechtsbegehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2022) Rechtsöffnung zu er- teilen für Fr. 1'060.– nebst Zins zu 5 % seit 23. Dezember 2021 und für die Be- treibungskosten in der Höhe von Fr. 132.65, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchs- gegnerin; Urk. 1). Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- begehren in der genannten Betreibung nach Durchführung einer Verhandlung mangels Nachweises der gehörigen Eröffnung des Rechtsöffnungstitels (Verfü- gung vom 9. September 2022 betreffend Bildungsbeiträge an den Berufsbildungs- fonds; Urk. 2/3) ab. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchstellerin sodann die Spruchgebühr von Fr. 200.– (Urk. 4 = Urk. 7). b) Innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 5/1) erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung – wie mit Eingabe vom 1. November 2022 bean- tragt – zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 6). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5/3). d) Auf die von der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Ent- scheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmit- tel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren
fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Gesuchstellerin brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Behauptung vor, gemäss der Sendungsverfolgung der Post sei der Gesuchsgegnerin der Rechtsöffnungsti- tel – die Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 2/3) – am 12. September 2022 um 12.06 Uhr zugestellt worden (unter Hinweis auf Urk. 9/3-4). Damit sei der Be- weis der gehörigen Eröffnung (Zustellung) der ins Recht gelegten Verfügung er- bracht (Urk. 6 S. 2 f. lit. B Ziff. 2 und 4). Dieses Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2022 ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für die Sendungsverfolgung (Urk. 9/3) sowie den Auszug aus dem Empfangsscheinbuch (Urk. 9/4), welche ebenfalls erstmals im Beschwerdeverfahren eingereicht wur- den. Sowohl die Vorbringen wie auch die beiden Urkunden hätten bereits im erst- instanzlichen Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht und vorgelegt werden müssen, um Beachtung finden zu können. 3. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel der Urk. 6, 8, 9/1 und 9/3-10, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'060.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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