Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220204-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Département ... [Zweck],
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. November 2022 (EB221238-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. November 2022 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2022) – für Gerichtskosten gestützt auf ein Gerichtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'210.-- und regelte die Kostenfol- gen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Dezember 2022 fristge- recht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 4): "Les frais réclamés sont fictifs, abusifs et doivent être annulés. (CHF 1210 +300) Le juge C._____ fait encore gonfler les frais ! Je demande le remboursement de mes frais postaux et copies 2X 6.3= CHF 12.6. Recommandés des deux instances de Zurich. 22/10/22 et aujourd'hui 12/12/2022. Je réclame le remboursement de CHF 500 du Tribunal Fédéral 10/12/2021 et CHF 500 du 14/01/2022 Je demande un tort moral. Je risque la dépression. Je demande une amende contre le juge D.. Je demande l'interdiction d'exercer du juge D.. E._____ est une menteuse. J'ai plusieurs preuves irréfutables. Je réclame une audience physique, non à huis clos. Sans magouille. Sans Corruption. Sans racisme anti Français" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Auf die nicht das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bzw. den ange- fochtenen Entscheid betreffenden Begehren des Gesuchsgegners (Ersatz der Gerichtskosten von zwei Urteilen des Bundesgerichts, Zusprechung einer Genug- tuung und Verhängung einer Busse sowie eines Berufsausübungsverbots gegen einen Richter des Kantonsgerichts B._____) ist von vornherein nicht einzugehen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge-
legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Schliesslich kann die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO); eine mündliche Verhand- lung ist nicht durchzuführen. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das rechtskräftige Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts B._____ vom 11. Juni 2021, worin dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr von Fr. 1'210.-- auferlegt worden sei. Dieses Urteil stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchsantwort des Gesuchsgegners bestehe aus weitschweifigen Ausfüh- rungen; im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung seien jedoch einzig Einwen- dungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Zahlung, Stundung oder Verjährung) zulässig und solche habe er keine erhoben. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels gingen aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig sei die Forderung durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 11 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner wendet sich in seiner Beschwerde im Kern gegen das (den Rechtsöffnungstitel bildende) Urteil der Strafkammer des Kantonsge- richts B._____ vom 11. Juni 2021 (Urk. 3/1). Die darin erhobene und ihm aufer- legte Gerichtsgebühr sei fiktiv, sei für nichts und müsse annulliert werden. Der Gesuchsgegner bezeichnet sich als Opfer eines bandenmässigen Betrugs. Die Richter jenes Urteils seien nur sechs Tage danach vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2021 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verurteilt worden (Urk. 10).
d1) Das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2021 betrifft nicht das Ur- teil des Kantonsgerichts B._____ vom 11. Juni 2021 (sondern ein früheres vom 31. März 2021; vgl. Urk. 7/G). Auf eine Beschwerde des Gesuchsgegners gegen das Urteil vom 11. Juni 2021 ist das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. Dezember 2021 nicht eingetreten (Urk. 3/2). Es bleibt damit dabei, dass das Urteil des Kantonsgerichts B._____ vom 11. Juni 2021 rechtskräftig und voll- streckbar ist und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet. d2) Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist sodann ein reines Vollstreckungsverfahren. In diesem Verfahren ist (vereinfacht gesagt) nur zu prüfen, ob für die betriebene Forderung ein vollstreckbarer Gerichts- oder Ver- waltungsentscheid vorliegt; die Forderung selbst kann dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden (das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmit- telinstanz). Das Urteil des Kantonsgerichts B._____ vom 11. Juni 2021 kann da- her im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Dem- gemäss durfte die Vorinstanz die gegen jenes Urteil gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen; die Vorinstanz hat hierbei das Recht kor- rekt angewendet. Das Gleiche gilt für die gegen jenes Urteil gerichteten Be- schwerdevorbringen; auch diese können für die Entscheidfindung im Rechtsöff- nungsverfahren nicht berücksichtigt werden. d3) Soweit der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde beanstandet, er habe trotz seiner bescheidenen Verhältnisse keine unentgeltliche Rechtspflege und keinen Rechtsbeistand sowie auch keinen Dolmetscher erhalten (Urk. 10 S. 1), ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht geltend macht, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO). Ein solches wäre allerdings wohl ohnehin wegen Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunktes abzuweisen gewesen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'210.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss dessen Ausgang dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 10). Ein solches wäre al- lerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit kumulativ voraus, dass die Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'210.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo