Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220196-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 6. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. November 2022 (EB221282-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. November 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 8. September 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 580.– nebst Zins zu 5% seit dem 8. September 2022. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 16 S. 4 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 29. November 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 13b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungs- gesuch sei abzuweisen (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift an- zusetzen. 2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den voll- streckbaren Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2022 betreffend Eheschutz/Getrenntleben/Anordnung Gütertrennung. Die damit genehmigte Ehe- schutzvereinbarung vom 11. April 2022 stelle hinsichtlich der darin vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge (monatlich je Fr. 290.– für die beiden Kinder) einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünden, würden aus den Ak- ten nicht hervorgehen. Betragsmässig seien die geltend gemachten ausstehen- den Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2022 im Betrag von Fr. 580.– durch den Titel ausgewiesen, der Zins gemäss Art. 105 Abs. 1 OR ab Anhebung der Betreibung, somit ab 8. September 2022. Die vom Gesuchsgegner kommen- tarlos ins Recht gelegten Beilagen könnten nicht berücksichtigt werden, da das Gericht sich nicht auf Unterlagen stützen dürfe, die eine Partei zwar einreiche,
aber nicht kommentiere (mit Verweis auf ZR 117/2018 Nr. 42 und OGer ZH RT170012 vom 3. April 2017, E. 2.2). Abgesehen davon gehe aus den vom Ge- suchsgegner eingereichten Unterlagen weder eine Tilgung noch eine Stundung oder eine Verjährung der geltend gemachten Kinderunterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2022 hervor, weshalb sie selbst bei deren Berücksichtigung der Rechtsöffnung nicht entgegenstünden. Im Ergebnis sei der Gesuchstellerin grundsätzlich antragsgemäss, mit Ausnahme für den Zins ab 1. Februar 2022 bis 7. September 2022, definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 16 S. 2 f.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.2. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Darin macht er zusammengefasst geltend, aus den einge- reichten Unterlagen gehe hervor, dass er die in Betreibung gesetzte Forderung bereits getilgt habe, indem er die Rückzahlung von im Umfang von Fr. 538.– zu viel durch ihn bezahlten Steuern auf das Konto der Gesuchstellerin veranlasst und ihr den Restbetrag von Fr. 42.– überwiesen habe (Urk. 15). Hingegen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise mit der Hauptbegründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. Ins- besondere zeigt er nicht auf, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, sei- ne kommentarlos ins Recht gelegten Beilagen könnten von vornherein nicht be-
rücksichtigt werden. Insofern genügt er seiner Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 3.1) nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift erstmals vorgenommene Erläuterung der von ihm vor Vorinstanz kommentarlos eingereichten Beilagen (Urk. 11/1-4) und seine weiteren tatsächlichen Vorbringen können aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) keine Berücksichtigung mehr finden. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch die gegen die Eventualbe- gründung der Vorinstanz erhobenen Rügen des Gesuchsgegners als offensicht- lich unbegründet erweisen, da aus seinen Beilagen entgegen seiner Ansicht ge- rade nicht hervorgeht, dass er die betriebene Forderung getilgt hat: So wurde das Guthaben der Parteien aus der Steuerperiode 2020 von Fr. 537.60 nicht an die Gesuchstellerin ausbezahlt, sondern auf das Steuerjahr 2021 umgebucht (vgl. Urk. 11/4). Die Zahlung des Gesuchsgegners vom 28. Oktober 2022 betraf so- dann nicht die in Betreibung gesetzten Kinderunterhaltsbeiträge für Februar 2022, sondern Kinderunterhaltsbeiträge für Januar oder Oktober 2022 (vgl. Urk. 11/3, Buchungstext: "Payment order January 2022 Kids [...] January 2022 Kids [...] Oc- tober Kids"). Daher wäre der Beschwerde auch aus diesem Grund kein Erfolg be- schieden gewesen. 4.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
Zürich, 6. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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