Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220195-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 8. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 22. November 2022 (EB220345-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Urk. 5/1) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz um Ertei- lung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 2'573.95 sowie für die Betreibungs- kosten in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan: Ge- suchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Männedorf (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2022). Daraufhin teilte die Vorinstanz den Par- teien mit Verfügung vom 22. November 2022 mit, das Verfahren werde schriftlich durchgeführt, und setzte der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses in der Höhe von Fr. 300.– an (Urk. 2 S. 2 f. = Urk. 5/5 S. 2 f.). 1.2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 29. November 2022 (Datum Poststempel: 30. November 2022) Beschwerde mit dem Antrag, die "er- wähnte Verfügung / Rechtsöffnung zu archivieren", da er vom Sozialdienst finan- ziert werde (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-7). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet. 2.2. Der Gesuchsgegner wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 22. No- vember 2022 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wurde die Gesuchstellerin zur Leis- tung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Urk. 2 S. 3 Dispositiv-Ziffer 2). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus der angefochtenen Verfügung kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht ein- zutreten. 3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.
3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'573.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
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