Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220189-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. November 2022
in Sachen
A._____ Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt St. Gallen, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch KESB Region St. Gallen,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2022 (EB220914-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 27. Dezember 2021) – gestützt auf Entschei- de der KESB Region St. Gallen für ausstehende Gebühren – definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'800.-- nebst 5 % Zins seit 27. Dezember 2021 sowie Fr. 68.20 (auf- gelaufener Zins); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 25). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 17. November 2022 Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 23 S. 1): "1. Es sei superprovisorisch, eventualiter als dringliche Anordnung Rechts- kraft des Urteils EB220914-L/Z1 vom 01.09.2022 samt Rechtskraftbe- scheinigung der Einzelrichter Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 28.09.2022 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ausser Kraft zu setzen. Subeventualiter sei vorliegendem Rechtsmittel in Bezug auf mögliche Urteilswirkungen des angefochtenen Urteils die aufschieben- de Wirkung zu gewähren. . Es sei der Entscheid in Antrag 1 sei auch noch mitzuteilen, dem: Betreibungsamt der Region Landquart Bahnhofplatz 2b Postfach 7302 Landquart 2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes EB220914-L/U vom 01.09.2022 aufzuheben und der Antrag der Gesuchstellerin zurückzuweisen, even- tualiter abzuweisen, subeventualiter die Wiedereinsetzung in den Stand vor der Verfügung vom 05.08.2022 zu bestimmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und zu Gunsten des Beschwerdeführers." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid wird das Gesuch um "Ausserkraftset- zung der Rechtskraft" des angefochtenen Urteils bzw. um Erteilung der aufschie- benden Wirkung obsolet.
enthaltsort weiterleiten lassen können, da die Post keine Gerichtsurkunden wei- terleite (Urk. 23 S. 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine natürliche Vermu- tung, dass die Abholungseinladung von der Post ordnungsgemäss in den Brief- kasten des Empfängers gelegt wurde (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2.3). Mit seinen all- ge-mein gehaltenen Beschwerdevorbringen vermag der Gesuchsgegner diese Vermutung nicht umzustossen. Ob und wie er eine erhaltene Abholungseinladung allenfalls weiterleiten kann, ist nicht relevant, denn es liegt an ihm, sich so zu or- ganisieren, dass ihm gerichtliche Sendungen zugestellt werden können. b3) Es bleibt damit dabei, dass das angefochtene Urteil als am 12. September 2022 zugestellt gilt (oben Erwägung 3.a). c) Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 25 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. September 2022 ab (Art. 142 ZPO). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 17. November 2022 mittels elektronischer Übermittlung eingereicht (Urk. 24A) und ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann dem- zufolge nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'800.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 23, 26 und 27/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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