Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220187-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 24. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 27. Oktober 2022 (EB220284-G)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 wies das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021) – für insgesamt Fr. 20'843.78 nebst Zins – ab; die Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und aus ihrem Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezogen (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 17. November 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 9/2: Zustellung am 7. November 2022) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 10 S. 4): "a) Aus diesen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils in seinen Schlussfolgerungen 1 bis 3. b) Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Pfannenstiel ist zu bewilligen. c) Der Kostenvorschuss von 500 Franken ist der Beschwerdeführerin zu- rückzuzahlen. d) Unter Kost und Entschädigung zu Last den Beschwerdegegner." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn für die betriebene Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliege; es müsse entweder ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid oder eine unterzeich- nete Schuldanerkennung eingereicht werden. Die Gesuchstellerin habe als Rechtsöffnungstitel die Klagebewilligung vom 17. Juni 2022 eingereicht; diese stelle jedoch keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Ferner habe sie ein Schreiben betreffend Aufforderung zum Rückzug des Rechtsvorschlags der Ge- suchsgegnerin eingereicht; dieses enthalte jedoch keine Unterschrift der Ge- suchsgegnerin und stelle daher keinen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen (Urk. 11 S. 2). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Gesuchsgegnerin habe sie durch ein örtlich unzuständiges Gericht aus ihrer Wohnung in C._____ ausweisen lassen und anschliessend gegen sie eine Strafanzeige eingereicht. Sie (die Gesuchstellerin) sei jedoch zweitinstanzlich durch das Urteil des Obergerichts Zürich vom 21. Mai 2021 (SB190524) vollum- fänglich freigesprochen worden; das Obergericht habe ihr eine Entschädigung von Fr. 8'000.-- zugesprochen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Sie habe in der Folge die Gesuchsgegnerin betrieben. Die Schlichtungsverhandlung vom 16. Juni 2022 habe ohne Vermittlung geendet, sodass die Klagebewilligung ausgestellt worden sei. Sie habe am 19. September 2021 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Beseitigung (Aufhebung) des Rechtsvorschlags eingereicht. Eine gül- tige Klagebewilligung sei Prozessvoraussetzung; auch ein vor der Schlichtungs- behörde abgeschlossener Vergleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Da sie (die Gesuchstellerin) ihrer Klage die Klagebewilligung vom 17. Juni 2022 beigelegt habe, sei die Ablehnung ihres Rechtsöffnungsgesuchs nicht ge- rechtfertigt und willkürlich. Hinsichtlich des Bestehens ihrer Forderung berufe sie sich auf Art. 41 OR; es sei üblich, dass bei einem Freispruch die unterlegene Par- tei die Kosten der gegnerischen Partei bezahle. Sie sei daher berechtigt, eine Entschädigung aller Schäden im Zusammenhang mit dieser Strafsache zu ver- langen. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG könne die Rechtsöffnung nur abgelehnt werden, wenn der Schuldner durch Urkunden beweise, dass die Forderung ge-
tilgt, gestundet oder verjährt sei. Das angefochtene Urteil erwähne keine dieser Einreden und beweise auch nicht, dass die Forderung nie bestanden habe. Den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben sei daher nicht gerechtfertigt (Urk. 10 S. 2-3). d) Die Gesuchstellerin ist auf den Unterschied zwischen einem Rechtsöff- nungsverfahren und einem ordentlichen (normalen) Zivilprozess hinzuweisen. Vereinfacht gesagt, ist das Rechtsöffnungsverfahren ein reines Vollstreckungsver- fahren; in diesem wird nicht darüber entschieden, ob eine Forderung besteht oder nicht, sondern es wird nur geprüft, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, d.h. ob die Forderung bereits durch einen Gerichtsentscheid festgestellt oder in einer unter- zeichneten Urkunde vom Schuldner anerkannt wurde. Liegt (noch) kein solcher Rechtsöffnungstitel (Gerichtsentscheid oder Schuldanerkennung) vor, muss der Gläubiger die Forderung zuerst in einem normalen Zivilprozess feststellen lassen; in diesem Verfahren wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Forderung be- steht, und es wird darüber schliesslich in einem Urteil entschieden. Vorliegend hat die Gesuchstellerin ihre Eingabe an die Vorinstanz vom 19. September 2022 zwar als Klage überschrieben, jedoch als Betreff "Definitive Rechtsöffnung" angegeben (Urk. 1 S. 1) und mit ihren Rechtsbegehren einzig ei- ne Rechtsöffnung verlangt, dagegen keine Feststellung bzw. Zusprechung der Forderung (Urk. 1 S. 2). Dass die Vorinstanz daraufhin ein Rechtsöffnungsverfah- ren angelegt hat, wird denn auch beschwerdeweise nicht beanstandet. Die von ihr als Rechtsöffnungstitel eingereichte Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 17. Juni 2022 bezeichnet zwar die Forderung, hält dazu aber nur fest, dass im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande gekommen sei (vgl. Urk. 3/1 S. 1: "Die Schlichtungsverhandlung ist gescheitert"). Die Klagebewilli- gung ist jedoch kein Entscheid über die Forderung; sie kann daher keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat. Ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich könnte zwar einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen; ein Vergleich liegt hier jedoch gerade nicht vor (die Schlichtungsverhandlung ist gescheitert, d.h. hat nicht zu einem solchen geführt). Die vorinstanzliche Erwägung, dass das Schreiben der Gesuchstellerin vom 1. August 2022 (mit welchem die Gesuchsgegnerin zum Rückzug des Rechtsvor-
schlags und zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung aufgefordert wurde; Urk. 3/4-5), mangels Unterschrift der Gesuchsgegnerin keinen Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 11 Erw. 3), wird beschwerdeweise nicht beanstandet. Damit bleibt es dabei, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren keinen Rechts- öffnungstitel eingereicht hat. Das Rechtsöffnungsgesuch war schon aus diesem Grund abzuweisen und Einreden der Gesuchsgegnerin (Tilgung etc.) mussten gar nicht erst geprüft werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht über den Bestand der Forderung entschieden wur- de (wie dargelegt, ist diese nicht Gegenstand des Rechtöffnungsverfahrens). Der Gesuchstellerin steht dafür der Weg der ordentlichen Klage auf Zusprechung der Forderung offen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 20'843.78. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
Zürich, 24. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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