Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220185-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 29. November 2022
in Sachen
1, 2 vertreten durch Politische Gemeinde A._____
gegen
B._____ Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 28. September 2022 (EB220576-C)
Erwägungen: 1. a) Mit zunächst ohne Begründung eröffnetem (Urk. 4), hernach begründe- tem Urteil vom 28. September 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) – für Staats- und Gemeindesteuern 2020 von Fr. 915.50 nebst Zinsen und Kosten – in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach, Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2022, ab (Urk. 7 S. 6 = Urk. 10 S. 6). b) Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. November 2022 innert Frist Beschwerde (vgl. Urk. 8) und beantragten (Urk. 9 S. 1): "In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 22.02.2022) sei gestützt auf Art. 80 / 82 SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für: Fr. 915.50 nebst 4.5 % Zins seit 16.02.2022 Fr. 2.45 + 8.95 Zinsen + Zinsen bis 15.02.2022 Fr. 53.30 Betreibungskosten Fr. -935.90 Zlg Betr. Amt vom 1.4.2022 (zuzügl. 4.5 % Zins ab 1.4.22). Ich verlange keine Prozessentschädigung." Der Beschwerdebegründung lässt sich sodann folgender sinngemässer Antrag entnehmen (Urk. 9 S. 2): Wir bitten um erneute Prüfung des Rechtsbegehrens durch das Obergericht für eine definitive Rechtsöffnung, damit der offene Betrag von Fr. 44.30 pflichtgemäss vom Schuldner mit Hilfe einer Fortsetzung beim Betreibungsamt Bülach gefordert werden kann. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen – in der Beschwerdebegrün- dung (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO) selbst – darzulegen, an welchen Mängeln (unrich- tige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Erfüllt die Beschwerde
grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset- zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Gesuch der Gesuchsteller sei entgegen Art. 219 i.V.m. 221 Abs. 1 lit. d ZPO in tatsächlicher Hinsicht nicht begründet. Mit ihrem Gesuch würden sie Forderungen von ursprünglich gesamt- haft Fr. 980.20 – bestehend aus Fr. 915.50 Steuerforderung, Fr. 2.45 Zinsen, Fr. 8.95 Zins bis zum 15. Februar 2022 sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten – gel- tend machen. Ihren eingereichten Beilagen sei zu entnehmen, dass der Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) per 1. April 2022 bereits einen Betrag von Fr. 935.90 beglichen habe. Diese geleistete Teilzahlung entspräche einem Grossteil der von den Gesuchstellern geltend gemachten ur- sprünglichen Forderungen (Urk. 10 S. 4). Die Gesuchsteller hätten es gänzlich unterlassen, zumindest zu behaupten, auf welche Forderungen sie die Teilzah- lung des Gesuchsgegners angerechnet haben wollen bzw. welche Forderungen aktuell noch nicht beglichen seien (Urk. 10 S 4 f.). Somit sei es dem Gericht nicht möglich, zu entscheiden, ob für den offenen Restbetrag von Fr. 44.30 ein hinrei- chender Rechtsöffnungstitel vorliege. Es sei nicht Sache des Gerichts, den Sach- verhalt aus den eingereichten Beilagen herauszufiltern. Vielmehr wäre es an den Gesuchstellern gelegen, die erforderlichen Angaben im Gesuch selbst darzule- gen. Das hätten sie jedoch entgegen ihrer Pflicht nicht getan (Urk. 10 S. 5). b) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, der Gesuchsgegner habe auf Basis des Einschätzungsentscheids die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 von Fr. 917.95, be- inhaltend Fr. 915.50 Steuerforderung und 4.5 % Zins ab 16. Februar 2022 von Fr. 2.45, erhalten. Am 16. Februar 2022 hätten sie das Betreibungsbegehren zu- züglich Fr. 8.95 Verzugszins bis 15. Februar 2022 gestellt. Auch die Zahlungsbe- fehlskosten von Fr. 53.30 seien dem Gesuchsgegner weiterverrechnet worden, was insgesamt eine Schuld von Fr. 980.20 ergäbe. Am 6. April 2022 hätten sie vom Betreibungsamt eine Zahlung von Fr. 935.90 erhalten. Es verbleibe eine of- fene Schuld von Fr. 44.30 (Urk. 9 S. 2).
c) Die Eingabe der Gesuchsteller vom 10. November 2022 vermag den formellen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. oben Erw. 2). Die Gesuchsteller setzen sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht einmal ansatzweise auseinander und zeigen auch nicht auf, inwiefern diese nicht zutreffen (Urk. 9 S. 2). Sie begnügen sich damit, die Zusammensetzung ihrer For- derung zu erläutern und die nochmalige Prüfung des Rechtsöffnungsgesuchs an- hand ihrer im Beschwerdeverfahren (nachgeschobenen) Begründung zu begeh- ren. Damit legen sie nicht dar, inwiefern die massgeblichen Abweisungserwägun- gen – sie hätten es unterlassen, vorzubringen, auf welche Forderungen sie die Teilzahlung des Gesuchsgegners angerechnet haben wollen bzw. welche Forde- rungen aktuell noch nicht beglichen seien (Urk. 10 S. 4 f.) – der Vorinstanz rechts- fehlerhaft sein sollen oder inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festge- stellt hätte. Vor diesem Hintergrund ist mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde der Gesuchsteller nicht einzutreten. 4. a) Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss zur Hälfte der Gesuchstellerin 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der hälftige Kostenan- teil des unterliegenden Gesuchstellers 1 ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. § 200 lit. a GOG wonach dem Kanton im Zivilverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigun- gen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsteller wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
Zürich, 29. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: lm