Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220181-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 22. Februar 2023
in Sachen
Politische Gemeinde Davos, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde Davos
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Oktober 2022 (EB221133-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 10. März 2022) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 862.– nebst Zins zu 4% seit dem 10. März 2022 sowie Fr. 6.40. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. November 2022 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10a) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 11 S. 2): " 1. Ziff. 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Oktober 2022 (Ge-schäfts-Nr. EB221133-L / U) sei aufzuheben. 2. Das Begehren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vom 5. September 2022 sei im Umfang von Fr. 1'276.00 zuzüglich Zins von 4% seit dem 10. März 2022 sowie Verzugszins von Fr. 9.80 bis 9. März 2022 gutzuheis- sen. 3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Be- schwerdegegner aufzuerlegen. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3. Der mit Verfügung vom 6. Januar 2023 eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 150.– wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 16 und 17). Mit Verfügung vom 13. Ja- nuar 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von zehn Tagen zur Beantwor- tung der Beschwerde angesetzt (Urk. 18). Die Verfügung wurde dem Gesuchs- gegner am 23. Januar 2023 zugestellt (vgl. den an Urk. 18 angehefteten Emp- fangsschein). Die Frist lief demnach am 2. Februar 2023 ab, weshalb sich die am 3. Februar 2023 erstattete Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 19) als verspätet erweist und daher vorliegend nicht berücksichtigt werden kann. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht
beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine defini- tive Veranlagungsverfügung vom 2. Juli 2021 betreffend Kantons- und Gemein- desteuern 2019, worin der Gesuchsgegner auf kommunaler Ebene zur Zahlung von Fr. 862.– Einkommenssteuern, Fr. 0.– Vermögenssteuern, Fr. 291.– Liegen- schaftensteuern sowie Fr. 123.– diverse Kirchensteuern verpflichtet worden sei. Die Veranlagungsverfügung sei dem Gesuchsgegner mit der Zustellung an die B._____ AG gehörig eröffnet worden, da diese jenen gemäss Vollmacht vom 15. Januar 2021 vertreten habe. Die Veranlagungsverfügung sei entsprechend in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Sie stelle daher einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Betragsmässig seien die in Betreibung gesetzten Einkommens- und Vermögenssteuern nur im Umfang von Fr. 862.– ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervor- gehen, die der Erteilung der Rechtsöffnung in diesem Betrag entgegenstünden, weshalb der Gesuchstellerin dafür (sowie aufgelaufenen Verzugszins zu 4%) de- finitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Beim verlangten Mehrbetrag von Fr. 414.– handle es sich hingegen um Liegenschaften- und diverse Kirchensteuern. Daher sei das Gesuch in diesem Umfang mangels Identität der aus Forderung gemäss Rechtsöffnungstitel und der in Betreibung gesetzten Forderung abzuweisen (mit Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 189 f.; zum Ganzen Urk. 12 S. 2 f.). 4. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz begründe die Ablehnung der defini- tiven Rechtsöffnung im Mehrbetrag von Fr. 414.– mit einem einzigen, unvollstän- digen Satz. Das Gesuch sei "in diesem Umfang mangels Identität der aus Forde- rung gemäss Rechtsöffnungstitel und der in Betreibung gesetzten Forderung ab- zuweisen", wobei auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 189 f. verwiesen werde. Gemäss dessen Ausführungen sei nur dann Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung zweifelsfrei identisch sei mit derjenigen, die durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sei. Nicht notwendig
sei, dass im Zahlungsbefehl der Titel bezeichnet worden sei, es genüge, wenn die Forderung eindeutig identifiziert werden könne. Andererseits müsse es genügen, wenn im Zahlungsbefehl der Titel genannt werde, ohne dass daraus der Forde- rungsgrund erkennbar sei. Ein gültiger Rechtsöffnungstitel könne nicht ohne Kenntnis des Schuldners entstehen, weshalb diesem die causa des Titels be- kannt sein sollte. Andere Autoren formulierten dies so, dass der im Zahlungsbe- fehl genannte Forderungsgrund mit dem Rechtsöffnungstitel übereinstimmen müsse. Dies bedeute nicht, dass der Rechtsöffnungstitel im Zahlungsbefehl expli- zit als Forderungsgrund genannt werden müsse. Entscheidend sei nur, dass der im Zahlungsbefehl genannte und der dem Rechtsöffnungstitel zugrundeliegende Lebensvorgang übereinstimmten, sodass dem Schuldner klar sei, welche Forde- rung in Betreibung gesetzt worden sei (mit Verweis auf SK SchKG-Vock/Aepli- Wirz, Art. 80 N 21). Der in Frage stehende Zahlungsbefehl vom 10. März 2021 (recte: 10. März 2022) laute auf den Betrag von Fr. 1'276.– zuzüglich Zins und Kosten. Als Forderungsurkunde resp. als Forderungsgrund werde "Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde 01.01.2019 - 31.12.2019" angegeben. Der Be- schwerdegegner sei damit eindeutig in Kenntnis darüber gesetzt worden, dass es um eine Forderung über den Betrag von Fr. 1'276.– im Zusammenhang mit der Steuerperiode 01.01.2019 - 31.12.2019 bei der Gemeinde Davos gehe. Der Titel "Einkommens- und Vermögenssteuer Gemeinde 01.01.2019-31.12.2019" sei be- rei ts in allen vorhergehenden Kommunikationen (Mahnungen) so verwendet und mit dem Betrag von Fr. 1'276.– verknüpft worden. Dass der mit Zahlungsbefehl vom 10. März 2022 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 1'276.– durch die im Zahlungsbefehl gewählte Bezeichnung inklusive Steuerperiode für den Schuldner selber tatsächlich eindeutig identifizierbar gewesen sei, ergebe sich aus der Stel- lungnahme des Beschwerdegegners vom 17. Oktober 2022, worin sich dieser eindeutig auf die definitive Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2019 sowie den Betrag von insgesamt Fr. 1'276.– beziehe. Zweifel an der Er- kennbarkeit der betriebenen Forderung für den Schuldner seien somit einzig bei der Vorinstanz selber aufgekommen. Dies sei jedoch ohne Belang, da die Litera- tur einhellig davon ausgehe, es komme allein auf die tatsächliche Erkennbarkeit der betriebenen Forderung für den Schuldner an, weshalb die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs nicht einzig und allein darauf abgestützt werden könne, dass im Zahlungsbefehl die erwähnte gewählte Bezeichnung nicht wortwörtlich der Überschrift des Rechtsöffnungstitels entspreche, obwohl dies der Erkennbar- keit offensichtlich nicht geschadet habe (Urk. 11 S. 2 ff.). 5. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter hat unter anderem die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103/2014 Nr. 17). Vorliegend betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner gemäss Angaben im Zahlungsbefehl für die von diesem für das Jahr 2019 geschuldeten Gemeindesteuern ("Einkommens- und Vermögenssteuern Gemeinde 01.01.2019 - 31.12.2019") in der Höhe von Fr. 1'276.– (Urk. 2). Als Rechtsöffnungstitel legte die Gesuchstellerin im vorin- stanzlichen Verfahren die definitive Veranlagungsverfügung betreffend die Kan- tons- und Gemeindesteuer 2019 vom 2. Juli 2021 vor, gemäss welcher sich die Gemeindesteuern 2019 auf insgesamt Fr. 1'276.– belaufen (Urk. 3/1; vgl. Spaltenüberschrift "Gemeindesteuer"). Bei dieser Sachlage steht ausser Frage, dass die mit der Veranlagungsverfügung vom 2. Juli 2021 ausgewiesene (Ge- meinde-) Steuerforderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist. Somit ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid aufzuhe- ben. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den ange- fochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder ent- scheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erweist sich die Sache als spruchreif. 6.1. Gemäss den obigen Ausführungen ist die in Betreibung gesetzte Hauptfor- derung (Gemeindesteuern 2019) im Umfang von Fr. 1'276.– durch die rechtskräf- tige und vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 2. Juli 2021 ausgewiesen (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 3/2). Der dagegen im vorinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand des Gesuchsgegners, eine Steuerperson könne nicht zwei Konfessionen haben (Urk. 8 S. 1), bezieht sich auf den Inhalt der Veranlagungsverfügung, wel-
cher im Rahmen einer Einsprache vorzubringen gewesen wäre. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren kann die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 2. Juli 2021 (Urk. 3/1) hingegen nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Im Übrigen scheint der Gesuchsgegner zu übersehen, dass die Veran- lagungsverfügung nicht nur ihn, sondern auch seine Ehefrau, mithin zwei Steu- ersubjekte, betrifft (vgl. Urk. 3/1). Nach dem Gesagten verfügt die Gesuchstellerin mit der Veranlagungsverfügung vom 2. Juli 2021 über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Steuerschuld von Fr. 1'276.–, weshalb hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist. 6.2. Für Verzugszinsen, die im Titel nicht liquid ausgewiesen sind, ist Rechtsöff- nung zu erteilen, wenn sich deren Beginn und der Zinsfuss genau aus dem Ge- setz ergeben. Dabei sind für Forderungen aus dem öffentlichen Recht (aus- serhalb des Sozialversicherungsrechts) die Bestimmungen des Obligationen- rechts sinngemäss anzuwenden, soweit das Gesetz eine Zinspflicht nicht aus- drücklich ausschliesst oder anders regelt (Stücheli, a.a.O., S. 193 und S. 196). Vorliegend mahnte die Gesuchstellerin die Steuerforderung mit Schreiben vom 7. Dezember 2021, welches dem Vertreter des Gesuchsgegners am 8. Dezember 2021 zugestellt wurde (Urk. 3/6). Der Gesuchsgegner befand sich somit ab dem 9. Dezember 2021 in Verzug. Der Verzugszins beläuft sich auf 4% (Art. 3 des Steuergesetzes der Gemeinde Davos [vgl. Urk. 3/2 S. 2] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern i.V.m. Art. 153 Abs. 3 des kantonalen Steuergesetzes i.V.m. Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügungen des Departementes für Finanzen und Gemeinden vom 27. November 2020 und vom 26. November 2021). Der Gesuchstellerin ist daher auch Rechtsöffnung für den geltend gemachten Verzugszins von Fr. 9.80 für den Zeitraum ab dem 31. Dezember 2021 bis zum 9. März 2022 sowie für den laufenden Verzugszins zu erteilen. 6.3. Im Ergebnis ist der Gesuchstellerin in Gutheissung der Beschwerde definiti- ve Rechtsöffnung für Fr. 1'276.– nebst Zins zu 4% seit dem 10. März 2022 sowie Fr. 9.80 (Verzugszins bis 9. März 2022) zu erteilen.
6.4. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 2). Sie ist ausgangsgemäss dem nahezu vollumfänglich unterlie- genden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Bezug von der Gesuchstellerin kommt mangels Erhebung eines Kostenvorschusses für das erst- instanzliche Verfahren nicht in Betracht (OGer ZH RT220021 vom 2. Mai 2022, E. II/2.4; OGer ZH PF190023 vom 27. Juni 2019, E. II/3, in: ZR 118/2019 Nr. 50). Des Weiteren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Gesuchs- gegner unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die nicht anwaltlich vertretene Ge- suchstellerin macht keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend (vgl. BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3). 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels entschädigungspflichtiger Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Okto- ber 2022 im Verfahren EB221133-L aufgehoben und durch folgende Fas- sung ersetzt: 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 10. März 2022, für Fr. 1'276.00 nebst Zins zu 4 % seit 10. März 2022, Fr. 9.80. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 22. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: lm