Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220178-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 15. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeinde B._____, Steueramt,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 29. September 2022 (EB220091-H)
Erwägungen: 1. a) Im von den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuch- steller) mit Eingabe vom 6. Januar 2022 (Urk. 1) vor Vorinstanz gegen die Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eingeleiteten Rechtsöffnungsverfahren erliess die Vorinstanz am 29. September 2022 das fol- gende in unbegründeter Form eröffnete Urteil (Urk. 24 S. 2 = Urk. 29 S. 2): "1. Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Mittle- res Tösstal (Zahlungsbefehl vom 12. November 2021) definitive Rechtsöff- nung erteilt für den Betrag von Fr. 2'160.40 nebst Verzugszins zu 4.5% seit 11. November 2021, Zinsen im Betrag von Fr. 11.10 sowie Zins von Fr. 21.35 bis 10. November 2021. 2 Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Die Gerichtskosten werden aus dem Vorschuss der Gesuchsteller bezogen, sind ihnen aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - das Betreibungsamt Mittleres Tösstal. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an oder, wo eine solche nicht erfolgt, ab der schriftlichen Zustellung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Pfäffikon, Einzel- gericht s.V., Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO)." b) Innert der zehntägigen Frist gemäss Dispositiv Ziffer 7 des vorinstanzli- chen Urteils erhob die Gesuchsgegnerin mit gleichentags zur Post gegebener Eingabe vom 4. November 2022 bei der Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde (Urk. 28). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchsgegnerin erhebt Beschwerde gegen das unbegründete Ur- teil der Vorinstanz vom 29. September 2022. Ein unbegründeter Entscheid kann indessen nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine
schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei das innert zehn Tagen seit der Eröffnung des unbegründeten Entscheids verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO; vgl. auch den diesbezüglich korrekten Hinweis im Dispositiv des angefochtenen Urteils [Urk. 29 S. 2 f. Dispositivziffer 7]). Erst der begründete Entscheid stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dagegen ist auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31 m.w.H.; BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.w.H.). Folglich ist auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. b) Das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 29. September 2022 wur- de der Gesuchsgegnerin am 25. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 26/2). Die Frist für das Ersuchen um schriftliche Begründung des Urteils vom 29. September 2022 lief der Gesuchsgegnerin demzufolge am 4. November 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die am 4. November 2022 zur Post gegebene und an das Obergericht des Kantons Zürich adressierte Eingabe der Gesuchsgegnerin (an Urk. 28 angehefte- ter Briefumschlag sowie Track und Trace-Auszug der Post; eingegangen am 7. November 2022) ist zur Prüfung einer allfälligen Entgegennahme als sinngemäs- ses Begehren um Begründung an die Vorinstanz weiterzuleiten. Sodann ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass sie die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzureichen hätte, sollte sie daran festhalten wollen (vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 5 und Art. 321 N 5 m.H.; ZK ZPO-Staehelin, Art. 239 N 31). 3. a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'160.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Ge- suchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, an die Vorinstanz unter Beilage von Urk. 28 in Kopie sowie unter umgehender Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'160.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: ip