Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220176-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. Dezember 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. September 2022 (EB220248-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. September 2022 erteilte das Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 7. April 2022) – für Mietzinsforderungen aus acht Mietverträgen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 18'900.-- und für die Betrei- bungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (nachträglich begründet; Urk. 20 = Urk. 26). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Oktober 2022 (Urk. 25A) fristgerecht (vgl. Urk. 21: Zustellung am 17. Oktober 2022) Beschwer- de und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 25 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dübendorf für den Betrag von CHF 18`900.00 vollumfänglich abzuweisen; 3. Es seien die Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. September 2022 (EB220248) aufzuheben, die Entscheid- gebühr sei dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der Beschwerde- gegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä- digung von mind. CHF 807.75 zu bezahlen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens;" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Am 21. November 2022 erstattete der Gesuchsteller fristgerecht (vgl. ES bei Urk. 31) die Beschwer- deantwort und stellte die Beschwerdeantwortanträge (Urk. 32 S. 2): "Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden kann. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin." d) Die Beschwerdeantwort wurde der Gesuchsgegnerin zugestellt (vgl. Urk. 33). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbotes (Art. 326 ZPO) nicht geheilt werden. Weiterer Beanstandungen vorinstanzlicher Erwägungen bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid unter Einbezug der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 18) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'900.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist auf Fr. 450.-- (7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 4 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. September 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Er- gänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 13. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip