Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220174-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. November 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Elgg,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 10. Oktober 2022 (EB220331-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Oktober 2022 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Elgg (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2022) – für Staats- und Gemeindesteuern 2020 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'662.05 nebst 4.5 % Zins seit 6. Mai 2022, Fr. 7.75 (Ausgleichszins), Fr. 34.25 (aufgelaufener Verzugszins) sowie Fr. 233.40 Betreibungskosten und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 23. Oktober 2022 fristge- recht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 15. Oktober 2022) Beschwerde. Dieser lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid vom 23. Dezember 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie auf die zugehörige Schlussrechnung vom gleichen Tag stützen. Diese würden grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel bil- den. Die Gesuchsgegnerin mache geltend, dass jedes Baby als lebender Mensch geboren werde und vom Staat eine juristische Person zugeteilt bekäme; für diese gebe es nur zwei korrekte Schreibweisen (die beide nicht derjenigen auf dem Rechtsöffnungstitel entsprechen würden). Sollte die Gesuchsgegnerin damit die Schuldner-identität bestreiten wollen, könne ihr nicht gefolgt werden; vorliegend sei diese ausgewiesen, indem sie auf dem Rechtsöffnungstitel, dem Zahlungsbe- fehl und dem Rechtsöffnungsgesuch jeweils mit Vor- und Nachnamen aufgeführt sei. Die Gesuchsgegnerin wende weiter ein, dass die Forderungen ohne Unter- schrift erfolgt seien. Gemäss § 8 StV bedürften Verfügungen und Entscheide in Steuersachen jedoch keiner Unterschrift. Die Gesuchsgegnerin mache sodann sinngemäss geltend, dass sie die Schlussrechnung drei Mal zurückgewiesen ha- be, weshalb diese nicht rechtskräftig sei. Die Gesuchsteller würden jedoch mittels Rechtskraftbescheinigungen belegen, dass der Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung in Rechtskraft erwachsen seien, wogegen aus den von der Ge- suchsgegnerin vorgelegten Urkunden nicht ersichtlich sei, dass sie die Zurück- weisung dem Gemeindesteueramt innert der Einsprachefrist zur Kenntnis ge- bracht habe; damit habe sie den Beweis der Unrichtigkeit der Rechtskraftbeschei- nigung nicht erbracht. Die Forderung sei ausgewiesen und bei Einleitung der Be- treibung fällig gewesen. Der weitere Einwand der Gesuchsgegnerin, dass die Steuerforderung und die Schlussrechnung keine korrekten buchhalterischen Rechnungen seien, sei im Rechtsöffnungsverfahren nicht prüfbar. Ferner führe die Gesuchsgegnerin aus, dass sie den Bundesrat aufgefordert habe, die restli- che Rate von Fr. 1'386.05 an das Steueramt zu überweisen. Soweit damit eine Tilgung geltend gemacht werde, würden jedoch keinerlei Unterlagen vorliegen, welche eine (Teil-)Zahlung als möglich erscheinen lassen würden, und auch kei- ne, welche eine ausdrückliche Schuldübernahme durch den Bundesrat ausweisen würde. Das weitere Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach die Zahlungsbe- fehle keine leserliche Unterschrift tragen würden, könne ebenfalls nicht im
Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden. Damit sei den Gesuchstellern definitive Rechtsöffnung für die Steuerforderung wie auch für Zinsen und Betreibungskos- ten zu erteilen (Urk. 13 S. 3-9). c) Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin enthält im Wesentlichen eine Darlegung ihrer Weltanschauung, wonach sie nicht Frau A._____ sei, was lediglich eine fiktive (tote), von einem Amt geschaffene Person sei, sondern ":A._____ aus dem Hause :A'._____ [Nachname von A._____], lebendes Weib" (Urk. 12 S. 2). Dass dies für die Schuldneridentität irrelevant ist, hat bereits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 13 Erwägung 1.3). Im Übrigen enthalten die Darlegun- gen in der Beschwerdeschrift – mit nachfolgenden Ausnahmen – keine genügen- den Beanstandungen konkreter vorinstanzlicher Erwägungen und ist auf diese nicht weiter einzugehen. d) Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Urteil sei lediglich von einer Gerichtsschreiberin signiert; es fehle die Unterschrift der Bezirksrichterin oder ei- ner anderen hierarchisch übergeordneten Person (Urk. 12 S. 1). Dass das angefochtene Urteil einzig von der Gerichtsschreiberin unterzeich- net wurde, ist richtig. Dies ist aber auch ausreichend, denn das vorliegende Urteil erging im summarischen Verfahren und hierbei kann das Urteil gültig von der Ge- richtsschreiberin allein unterzeichnet werden (vgl. Art. 136 GOG). e) Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, eine dreifache Zu- rückweisung einer Rechnung sei unmissverständlich und der Zurückweisende be- kunde damit seinen Willen, was unumstösslich sei (Urk. 12 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hat zwar auf der Schlussrechnung vom 23. Dezember 2021 drei Mal "Zurückweisung" geschrieben (vgl. Urk. 9/3b). Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz, dass hieraus oder aus den weiteren Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass die Gesuchsgegnerin diese innert laufender Einsprachefrist eingereicht habe (Urk. 13 S. 5), wird in der Beschwerde jedoch nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. Die Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 23. Januar 2022, 25. Juni 2022 und 27. Juli 2022 (bei Urk. 2/9) enthalten sodann wiederum blosse
Darlegungen ihrer Weltanschauung und können damit keine Einsprache darstel- len, wie bereits die Vorinstanz unbeanstandet erwogen hat (Urk. 13 S. 5). Damit bleibt es, wie von der Vorinstanz erwogen, bei den Rechtskraftbestätigungen (Urk. 2/4 und 2/8) und der Vollstreckbarkeit des Einschätzungsentscheides und der Schlussrechnung vom 23. Dezember 2021 und deren Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'662.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'662.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. November 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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