Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220173-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Oktober 2022
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X.
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Meilen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Meilen
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. September 2022 (EB220295-G)
Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) vom 29. September 2022, mit welcher der Gesuchsgegnerin Frist zur Einreichung ei- ner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt wurde (Urk. 2), nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. Oktober 2022 (Postaufgabe 21. Oktober 2022), in welcher sie zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung nimmt und die Beschwerdeanträge stellt (Urk. 1 S. 2): "Punkt 1: Der Rechtsöffnung sei nicht stattzugeben und das Steueramt der Gemeinde Meilen sei anzuweisen dem Teilzahlungsvorschlag von mindestens Fr. 100.00 pro Monat stattzugeben. Punkt 2: [Der Gesuchsgegnerin] seien keine Kosten für diese Beschwerde aufzuerle- gen. Die Kosten dafür seien zu Lasten der Staatskasse abzuschreiben." da die Eingabe der Gesuchsgegnerin zwar als Beschwerde bezeichnet und bei der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, inhaltlich jedoch keine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2022 darstellt (gegen die Fristansetzung wird nichts vorgebracht), sondern die mit dieser Verfügung ge- forderte Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Eingabe der Vorinstanz zu übermitteln ist, da für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von Gerichts- kosten zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Zürich, 28. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo