Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220165-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 10. Februar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Amt für Jugend- und Berufsberatung,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. August 2022 (EB220240-I)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 31. Mai 2022 (bei der Vorinstanz am 7. Juni 2022 eingegangen) das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. April 2022) definitive Rechtsöff- nung zu erteilen für Fr. 13'384.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2022 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/1). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 3). Sodann wurden die Parteien in den Erwägungen der Verfü- gung darauf hingewiesen, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine Zustel- lung durch das Gericht (eingeschriebene Post) am siebten Tag nach dem Zustel- lungsversuch als zugestellt gelte, sofern die Sendung nicht innerhalb der Abhol- frist abgeholt werde (unter Hinweis auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Dies gelte auch für postalische Sendungen, welche aufgrund eines Rückbehaltungsauftrags ge- genüber der Post nicht sofort zugestellt würden, falls die Partei im Zeitpunkt des Rückbehaltungsauftrags Kenntnis des laufenden Verfahrens gehabt habe (unter Hinweis auf ZR 112 [2013] Nr. 34). Die Parteien müssten deshalb bei Abwesen- heiten für die Entgegennahme oder Umleitung der Post sorgen. Das Gericht nehme in den genannten Fällen keine weiteren Zustellungsversuche vor (Urk. 3 S. 3 E. 4). Der Gesuchsgegner nahm die als Gerichtsurkunde versandte Verfü- gung vom 7. Juni 2022 am 14. Juni 2022 persönlich in Empfang (Urk. 4 S. 2). In- nert Frist (Urk. 4 S. 1) leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss (Urk. 5 S. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis der Endentscheid aufgrund der Akten gefällt wer- de, sofern die Angelegenheit spruchreif sein werde (Urk. 6). Der Gesuchsgegner
holte in der Folge diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung bei der zustän- digen Poststelle nicht ab (Urk. 7). Mit Urteil vom 12. August 2022 entschied die Vorinstanz in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO – wie von ihr in der Verfügung vom 24. Juni 2022 angedroht (Urk. 6 S. 2) – aufgrund der vorhande- nen Akten (Urk. 11 S. 2 E. 1) und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Uster vom 10. Juli 2020 (Urk. 2/2) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Uster (Zahlungsbefehl vom 5. April 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'384.– nebst Zins zu 5 % seit 5. April 2022, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 8). Der Gesuchsgegner verlangte mit Eingabe vom 27. August 2021 (recte: 2022) innert Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO (Urk. 9 S. 2; siehe auch Urk. 8 S. 2 f. Dispositivziffer 6) die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. August 2022 (Urk. 10). Am 30. September 2022 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 12. August 2022 in begründeter Form an die Parteien (Urk. 11 f.), wobei der Gesuchsgegner dieses persönlich am 3. Oktober 2022 in Empfang nahm (Urk. 12 S. 1). b) Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde gegen das vorge- nannte Urteil mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzu- heben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin (Urk. 13 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (gleichentags der Post übergeben) stellte der Gesuchsgegner folgende Anträge (Urk. 19 S. 2): " 1. Es sei die Betreibung Nr. 2 (Fortsetzungsbegehren) vom 23.01.2023 des Betreibungsamt Horgen vorläufig einzustellen
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-12). Auf die vom Gesuchsgegner in seinen Eingaben vom 13. Oktober 2022 und 24. Januar 2023 gemachten Ausführungen ist nachfolgend nur insoweit einzuge- hen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift in formeller Hin- sicht geltend, die Vorinstanz habe mit der Ausstellung eines Dispositivs (ohne Begründung) versucht, sein rechtliches Gehör zu missachten (Urk. 13 S. 3 Ziff. I.3 lit. b). Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO kann das Gericht sei- nen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Da der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. August 2022 die schriftliche Begründung des Urteils vom 12. August 2022 verlangte, versandte die Vorinstanz dieses in begründeter Form am 30. September 2022 an die Parteien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners ist demnach nicht ersichtlich. 3. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Beschwerdeschrift vom 13. Oktober 2022 sodann vor, obschon der Vorinstanz und der Gesuchstellerin sämtliche fi- nanziellen Fakten bekannt gewesen seien, seien diese vorsätzlich falsch darge- stellt worden. Insbesondere seien Beweismittel und Zahlungen absichtlich nicht erwähnt worden. Die Gesuchstellerin habe sich im Jahr 2020 im Sinne von Art. 62 OR im Umfang von über Fr. 26'486.36 ungerechtfertigt bereichert und sich bei
seinen Konten bedient; im März 2020 mit insgesamt Fr. 18'000.– (unter Hinweis auf den Kontoauszug PostFinance März 2020; Urk. 16/3) und im September 2020 nochmals mit einem Betrag von Fr. 8'486.36 (unter Hinweis auf den Kontoauszug PostFinance September 2020; Urk. 16/4). Diesbezüglich sei die Gesuchstellerin gemäss Protokoll der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2020 gestän- dig (unter Hinweis auf Urk. 16/2). Da die Gesuchstellerin ihn mit ihren Verfahren in finanzielle Not getrieben habe, hätten auch die verbleibenden Ausstände von Fr. 28'148.77 (Fr. 125'990.– abzüglich Fr. 97'841.–) bislang nicht bezahlt werden können. Der Ausstand werde jedoch mit Valuta vom 14. Oktober 2022 beglichen (unter Hinweis auf die Zahlungsbestätigung PostFinance; Urk. 16/6). Er habe so- mit seine gesamte Schuld bezahlt, weshalb es auch nicht angebracht sei, Wu- cherzinsen in der Höhe von 5 % zu verlangen. Ebenso sei auf die Entscheidge- bühr und die Parteientschädigung zu verzichten (Urk. 13 S. 8 Ziff. 4 ff.). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in den Ziffern 4 bis 6 auf Seite 8 seiner Beschwerdeschrift vorge- brachten Tatsachenbehauptungen sowie die dazu als Beilagen eingereichten Ur- kunden 16/2-4 und Urkunde 16/6 wie auch die Urkunden 21/1-2 erstmals im Be- schwerdeverfahren vor. Diese Vorbringen und Urkunden des Gesuchsgegners sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO ist auf die erstmals im Be- schwerdeverfahren mit Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Anträge 2 und 3, die zudem erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2
ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) gestellt wurden, nicht einzugehen, da neue Anträ- ge im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. b) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren in Tabellenform gel- tend, welche Beträge er in der Periode März 2020 bis April 2022 an bzw. für die Gesuchstellerin als Direkt- und Unterhaltszahlungen geleistet habe (Urk. 13 S. 6). Sofern es sich dabei nicht um von der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Ver- fahren anerkannte Zahlungen handelt (vgl. dazu Urk. 1 S. 3 f.), finden diese vom Gesuchsgegner geltend gemachten Leistungen im Beschwerdeverfahren auf- grund von Art. 326 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung. Ferner gelang es dem Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren auch nicht, diese Zahlungen glaubhaft zu machen, da sie unbelegt geblieben sind (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Wie be- rei ts erwähnt, können diesbezüglich aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO die Urkun- den 16/2-4, 16/6 und 21/1 nicht herangezogen werden, da sie erstmalig im vorlie- genden Beschwerdeverfahren eingereicht wurden. Schliesslich setzt sich der Ge- suchsgegner im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert mit den von der Vorin- stanz berücksichtigten Zahlungen in Erwägung 2.2.5 des angefochtenen Urteils auseinander (Urk. 14 S. 4 f.), weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen einzu- gehen ist. c) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht konkret auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. d) Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit seinem in der Eingabe vom 24. Januar 2023 gestellten Gesuch, es sei die Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Horgen vorläufig einzustellen (Urk. 19 S. 2), sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren beantragte. Mit dem vorliegenden Entscheid wird sein diesbezüglicher Antrag obsolet.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: st