Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220151-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 3. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. Juni 2022 (EB220287-C)
Erwägungen: 1.1 Mit unbegründetem (Urk. 16) und hernach begründetem Urteil vom 29. Juni 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (Vorinstanz), dem Gesuch- steller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchs- gegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf, Zahlungsbefehl vom 11. Ok- tober 2021, definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'524.15 sowie für die Betreibungs- kosten und die Kosten des Entscheids (Urk. 24 S. 8 = Urk. 29 S. 8). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8./9. September 2022 innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 25) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 27 und 28). In der Folge reichte er zwei weitere Eingaben samt Beilagen ins Recht (vgl. Urk. 33-36). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 12'345.– auf vierzehn verschiedene Entscheide der Bezirksgerichte Meilen, Bülach und Zürich, des Obergerichts des Kantons Zürich, des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Diese Entscheide würden Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Sodann stütze der Ge- suchsteller sein Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von Fr. 179.15 auf einen Verlustschein vom 15. September 2009. Der Verlustschein entspreche für die da- rin verbrieften Betreibungskosten einer Verfügung einer schweizerischen Verwal- tungsbehörde und stelle daher auch einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sin- ne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 29 S. 3). Die gerichtlichen Entschei- de seien mit Rechtskraftbescheinigungen versehen und von der Vollstreckbarkeit und Fälligkeit des Verlustscheins könne ausgegangen werden, da weder Hinwei-
se für eine Beschwerde vorliegen würden noch geltend gemacht worden seien (Urk. 29 S. 3 f.). Da sich die im Rechtsöffnungsgesuch und im Zahlungsbefehl be- zeichneten Forderungen als identisch erwiesen mit denjenigen, die durch die Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien, und da die Identität der Parteien gewahrt sei, würden vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel für die Gesamtforderung von Fr. 12'514.45 vorliegen (Urk. 29 S. 4 ff.). Die Einwendungen des Gesuchs- gegners würden sich gegen die inhaltliche Richtig- und Rechtmässigkeit der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urteile, insbesondere in Bezug auf frühere IV- Verfahren, richten. Dies sei nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Gesuchsgegner mache weder Tilgung noch Stundung oder Verjährung der Forde- rungen geltend. Entsprechend sei antragsgemäss für den Forderungsbetrag von Fr. 12'524.45 sowie für die angefallenen Betreibungskosten definitive Rechtsöff- nung zu erteilen (Urk. 29 S. 6 f.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Beschwerdeschrift, die an das Bundesgericht adressiert ist (vgl. Urk. 27), aber der hiesigen Kammer mit entsprechendem Begleitschreiben einge- reicht wurde (vgl. Urk. 28) und sich teilweise auf das vorliegende Rechtsöffnungs-
verfahren bezieht, genügt den oben genannten Anforderungen nicht. Insbesonde- re setzt sich der Gesuchsgegner darin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern übt – soweit verständlich – Kritik am "IV-Verfahren 1986 - 2022", dessen Vollstreckbarkeit er anzweifelt und in welchem Zusammenhang mutmasslich ein Prozess am Bundesgericht mit der Geschäfts-Nr. 9C_371/2022 anhängig ist. Auch wenn der Gesuchsgegner von einer notwendigen Gesamtbe- trachtung spricht (vgl. Urk. 27 S. 1 unten), ist nicht ersichtlich, was er daraus für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren ableiten möchte. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Forderung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmitte- linstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Gleiches gilt im Übrigen auch für seine zusätzlichen Eingaben und Bei- lagen (Urk. 31 und 33-36), bei welchen kein Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren ersichtlich ist und welche aufgrund des strengen Novenverbots ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Des Weiteren erweisen sich seine Vorbringen, der vorinstanzliche Entscheid sei falsch datiert und fälschlicherweise nicht von der Einzelrichterin unterzeichnet (Urk. 27 S. 9), als offensichtlich unzutreffend (vgl. insb. § 136 Satz 2 GOG ZH). Daneben richtet der Gesuchsgegner verschiedene Vorwürfe gegen die an den Verfahren beteiligten Personen sowie generell gegen den Schweizer Rechtsstaat (Urk. 27 S. 10 ff.), welche den Anforderungen gemäss Erw. 3 vorstehend nicht entsprechen und auf welche daher nicht weiter einzuge- hen ist. Rügen, welche sich konkret auf den vorinstanzlichen Entscheid beziehen, sind in der Beschwerdeschrift nicht zu finden. Entsprechend ist auf die Beschwer- de mangels genügender Begründung nicht einzutreten. 5. Der Gesuchsgegner stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 27 S. 14). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Ver- fahren nicht gewährt werden kann.
6.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 27 und 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'524.15. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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