Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220146-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 7. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stato del Cantone Ticino, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Ufficio esazione e condoni,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 9. Juni 2022 (EB220183-I)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 18. April 2022 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz in der gegen den Ge- suchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 7. Januar 2022; Urk. 2/1) sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 100.00 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1; vgl. auch Urk. 23 S. 2). Sein Rechtsöffnungsgesuch stützte der Gesuchsteller auf einen Strafbefehl des Ufficio Giuridico, Servizio Multe, des Kantons Tessin vom 16. Dezember 2020 mit Rechtskraftbescheinigung (Urk. 2/3). Mit Urteil vom 9. Juni 2022 erteilte die Vo- rinstanz dem Gesuchsteller in der oben genannten Betreibung definitive Rechts- öffnung für Fr. 100.00, die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschä- digung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Das zu- nächst in unbegründeter Form ergangene Urteil (Urk. 13) wurde auf sinngemäs- ses Begehren des Gesuchsgegners (Urk. 15 und Urk. 18) in begründeter Form an die Parteien zugestellt (Urk. 20 = Urk. 23) und vom Gesuchsgegner am 11. August 2022 in Empfang genommen (Urk. 21). 1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 9. Juni 2022 erhob der Gesuchs- gegner am 22. August fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO in Verbin- dung mit Art. 142 f. ZPO sowie Urk. 21) Beschwerde (Urk. 22). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 21). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aufgrund frühe- rer Eingaben besteht zudem kein Zweifel, dass die nicht rechtsgültig unterzeich- nete Beschwerde (vgl. Art. 130 ZPO) vom Gesuchsgegner erhoben wurde. Des- halb kann insbesondere auch von einer Nachfristansetzung gemäss Art. 132
Abs. 1 ZPO zur diesbezüglichen Verbesserung, d.h. zur rechtsgültigen Unter- zeichnung der Beschwerde, abgesehen werden. 2.1. In seiner Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 (Urk. 22) macht der Gesuchsgegner weitschweifige Ausführungen zu seiner Weltanschauung, äussert seinen Unmut über verschiedene Behörden, insbesondere über Gerichte, und be- streitet deren Legitimation in grundsätzlicher Art aufgrund rational nur schwer ver- ständlicher Theorien. Nachvollziehbare Beanstandungen in Bezug auf das ange- fochtene Urteil bringt er demgegenüber nicht vor. Ebenso wenig stellt er konkrete Anträge, wie das Urteil richtigerweise zu lauten hätte (Rechtsmittelanträge), und begründet diese rechtsgenügend in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Hingegen gibt unter der Überschrift "Meine besonderen Bedingun- gen" bekannt (Urk. 22 S. 29): "1. Annahme von Rechtsbegehren a. Weist das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art an den Gesuchsteller mit dem Hinweis zurück, dass weder die Gerichte noch die übrigen als 'Behörden und Ämter' getarnte Privatfirmen der ganzen Schweiz weder handelsrechtlich noch hoheitlich legitimiert seien und dass deshalb ein Rechtsweg ausgeschlossen sei, und teilt das gleichzeitig beiden Parteien sowie der Vorinstanz schriftlich mit, so zeitigt das für seine Funktionäre keine Folgen. b. Sollte das Zürcher Obergericht Rechtsbegehren jeder Art zur Wei- terbearbeitung annehmen, so willigen alle nachstehenden Funktionä- re ein, mir für jedes Rechtsbegehren je eine Pönale zu bezahlen. Sie beträgt für die Präsidenten und Vizepräsidenten je 100 Kilo- gramm Gold, für die Richter/-innen je 50 Kilogramm Gold und für die Ersatzrichter/-innen je 25 Kilogramm Gold c. Sollte das Zürcher Obergericht die angenommenen Rechtsbegehren entscheiden, so verpflichten sich alle in Position 1b genannten Funk- tionäre, mir für jedes Rechtsbegehren die gleiche Pönale wie in Posi- tion 1b nochmals zu bezahlen. 2.-4. [...]"
2.2. Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde (vgl. auch Urk. 22 S. 28 Ziff. 14) – ist somit nicht einzu- treten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318, N 49 m.H.; ZR 116 [2017] Nr. 77, S. 260 m.w.H.). 3.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 100.00. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Ge- suchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 22, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 7. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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