Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220143-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 6. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Juli 2022 (EB220816-L)
Erwägungen: 1.1. Am 25. Juli 2022 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 8 S. 3 f. = Urk. 11 S. 3 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2022, für Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2019. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner zu er- setzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschä- digung von Fr. 700.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung) 5. (Hinweis auf Aberkennungsklage) 6. (Rechtsmittelbelehrung) 7. (Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand)" 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. August 2022 (Datum Poststempel: 21. August 2022) rechtzeitig (vgl. Urk. 9b) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 10): " Im Rechtsöffnungsurteil vom 25.7.22 seien folgende Punkte aufzuheben bzw. zu löschen Entscheidungsgebühr Parteientschädigung" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft
zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog, die eingereichte Schuldanerkennung stelle eine un- terschriftliche Schuldanerkennung und damit einen provisorischen Rechtsöff- nungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, liessen sich den Akten nicht entnehmen. Be- tragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichte Schuldanerken- nung ausgewiesen. Der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Ge- suchstellerin) sei daher antragsgemäss die provisorische Rechtsöffnung zu ertei- len. Da der Gesuchsgegner unterliege, seien ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie seien in Anwen- dung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. Ferner sei dieser antragsgemäss zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung inkl. Mehrwertsteuerzuschlag zu bezahlen (Urk. 11 S. 2 f.) . 4. Der Gesuchsgegner bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor, ein Dar- lehen unter Hausnachbarn habe später zu Betreibungen geführt. Mit dem Rechts- vertreter der Gesuchstellerin sei eine Vereinbarung zur Bezahlung seiner Leistun- gen getroffen worden, indem er in der Abwicklung auch die Bedürfnisse des Ge- suchsgegners berücksichtigt habe. In den Schuldanerkennungen vom 14.5.19 und 2.7.19 seien zinslose Pauschalen gefordert. Die Darlehen B._____ seien restlos zurückbezahlt (vgl. Urk. 10). Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machen wollte, aufgrund der Ver- einbarungen vom 14. Mai 2019 und vom 2. Juli 2019 hätte ihm die Vorinstanz keine Prozesskosten auferlegen dürfen, scheint er zu übersehen, dass die ge- nannten Vereinbarungen gerade keine Kostenregelung enthalten für den Fall ihrer zwangsweisen Vollstreckung auf dem Betreibungsweg (vgl. Urk. 5/3 und 5/4). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die allgemeinen Ver- teilungsgrundsätze nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zur Anwendung brachte, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Vorliegend ist der Gesuchsgegner als unterliegend anzusehen, da die Vorinstanz der Gesuchstelle-
rin antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung erteilte und dies unangefochten blieb. In der Folge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Ge- suchsgegner verpflichtete, der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin die von ihr bezogenen Gerichtskosten zu ersetzen und ihr antragsgemäss eine Parteient- schädigung zu entrichten (Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist der Gesuchsgegner auf Folgendes hinzuweisen: Die Gerichtsgebühr ist im Rechtsöffnungsverfahren gestützt auf Art. 48 GebV SchKG festzulegen. Bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– ergibt sich gestützt auf diese Bestimmung eine Spruchgebühr von Fr. 50.– bis Fr. 300.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– bewegt sich in diesem Rahmen und ist daher nicht zu beanstanden. Die Höhe der Parteient- schädigung richtet sich sodann nach der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Ausgehend vom genannten Streitwert beläuft sich die Grundgebühr für die Parteientschädigung gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'400.– (ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Nach § 9 AnwGebV ist diese Grundgebühr in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu ermässigen. Vorliegend nahm die Vorinstanz eine Reduktion um 73% vor, weshalb auch die Höhe der zugesprochenen Partei- entschädigung nicht zu beanstanden ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip