Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220140-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 25. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 12. Juli 2022 (EB220398-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (Vorinstanz), den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Kloten, Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2022, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 79'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 (Urk. 18 S. 9 = Urk. 22 S. 9). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 15. August 2022 in- nert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 19) Beschwerde mit dem Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 21). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Darlehensvertrag vom 15. Oktober 2019 stelle für die im Vertrag aufgeführten Darlehensgeber gegen die im Vertrag aufgeführten Darlehensnehmer grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung der Darlehensvaluta dar (Urk. 21 S. 4). Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners bestünden keine Zweifel an der Gläubiger-identität der Gesuchsteller (Urk. 21 S. 5). In Bezug auf die Schuldneri- dentität seien als Darlehensnehmer im Vertrag "D., E.-Strasse ..., F._____ sowie [die] G._____ GmbH, E.-Strasse ..., F." aufgeführt. Es erweise sich als zutreffend, dass der betriebene Gesuchsgegner mit dem im Dar- lehensvertrag genannten D._____ identisch sei. Aus dem Handelsregister ergebe sich, dass die G._____ GmbH vormals an der E.-Strasse ... in F. domiziliert gewesen sei und dass am Datum des Vertragsschlusses einziger ein- getragener Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Unternehmung ein gewis- ser A._____ gewesen sei. Der Gesuchsgegner sei seinerseits am 15. Oktober 2019 an der E.-Strasse ... in F. angemeldet gewesen, bevor er per 1. September 2021 an die H.-Strasse ... in I. gezogen sei. Nachdem
die Gemeinde F._____ bestätigt habe, dass an der E.-Strasse ... in F. nie jemand anderes mit dem Nachnamen A'._____ als A._____ gewohnt habe, erhelle, dass es sich bei D._____ und A._____ letztlich um dieselbe Person handeln müsse. Somit sei auch die Schuldneridentität gegeben (Urk. 21 S. 5). Zwar gestalte sich die Unterschriftszeile derart, dass als Darlehensnehmer "D., Geschäftsführer" bezeichnet werde, gefolgt von der Unterschrift und dem Firmenstempel der "G.". Dass sich der Gesuchsgegner damit aber nicht auch persönlich habe verpflichten wollen, sei nicht ersichtlich. Immerhin handle es sich beim Vertreter der G._____ GmbH und A._____ um ein und die- selbe Person. Die Behauptungen der Gesuchsteller, sowohl der Gesuchsgegner als auch die G._____ AG (Rechtsnachfolgerin der G._____ GmbH) hätten sich zur Rückzahlung solidarisch verpflichtet, bestreite der Gesuchsgegner jedenfalls nicht schlüssig (Urk. 21 S. 6). Nachdem die Gläubiger- und Schuldneridentität er- stellt sei, sei auch an der im Recht liegenden Vollmacht des Rechtsvertreters der Gesuchsteller nichts auszusetzen (Urk. 21 S. 6). Die Einrede des Gesuchsgeg- ners, die Darlehensvaluta sei ihm nicht ausgezahlt worden, verfange nicht (Urk. 21 S. 7 f.), weshalb das Gesuch insgesamt gutzuheissen sei (Urk. 21 S. 9). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners nicht. Darin wiederholt er, teilweise Wort für Wort, lediglich seine vorinstanzlichen Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2022, nämlich dass der ins Recht gelegte Rechtsöffnungstitel einzig von der am Verfahren unbe- teiligten G._____ GmbH unterzeichnet worden sei, dass er selber nicht Vertrags- partei gewesen und deshalb nicht passivlegitimiert sei und dass der Rechtsvertre- ter der Gesuchsteller nicht gehörig mandatiert sei (vgl. Urk. 21 und Urk. 11). Mit diesen Vorbringen setzte sich die Vorinstanz wie oben aufgeführt ausführlich und im Detail auseinander. Auf deren schriftliche Erwägungen geht der Gesuchsgeg- ner in seiner Beschwerdeschrift nun aber mit keinem Wort ein, weshalb sich nicht erhellt, an welchem Mangel der angefochtene Entscheid leiden soll. Blosse Wie- derholungen der vorinstanzlichen Ausführungen genügen den Rügeanforderun- gen nicht. Nach dem Gesagten kommt der Gesuchsgegner seiner Begrün- dungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 79'000.–. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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