Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220137-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 25. August 2022
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B.,
gegen
Kantonsspital Winterthur, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Juli 2022 (EB220260-K)
Erwägungen: 1. a) Am 19. Juni 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Winterthur ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'019.25 nebst Zins in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 14. März 2022 ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Las- ten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 18 = Urk. 21). b) Gegen dieses ihr am 29. Juli 2022 zugestellte Urteil (Urk. 19) erhob die Gesuchstellerin am 8. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1) Es sei die Rechtsöffnung für Fr. 16'019.25 nebst Zins zu 5% ab 27.5.2021 zu gewähren. 2) Es sei die Spruchgebühr Fr. 400.00 (in begründeter Fassung nicht ent- halten) siehe Entscheid „14. Juni 2022, Dispo 2., aufzuheben. 3) Es sei die Partei-Entschädigung Fr. 700.00 (siehe in beiden Beil 1 Dis- po 4.) aufzuheben. 4) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich einzig auf die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2021 und vom 3. Februar 2022. Damit ein Urteil einen definitiven Rechtsöffnungs- titel darstelle, müsse es die zu bezahlende Summe beziffern; diese Bezifferung müsse sich nicht zwingend aus dem Dispositiv ergeben, sondern es genüge, wenn sie aus den Erwägungen oder aus einem Verweis auf andere Urkunden eindeutig hervorgehe. Im Urteil vom 18. März 2021 werde der Gesuchsgegner zwar verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen nebst der von der dortigen Vorinstanz zugesprochenen von einem Monatslohn, mithin insgesamt sechs Monatslöhne, zu bezahlen; indessen werde weder im Dispositiv noch in den Erwägungen festgehalten, wie hoch der für die Zahlung massgebliche Monatslohn sei. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Februar 2022 betreffend Erläuterungsgesuch klargestellt, dass die Höhe des zuletzt bezogenen Monatslohns, welcher Grundlage der Entschädigungszah- lung bilde, nicht Gegenstand des ersten verwaltungsgerichtlichen Urteils gewesen sei; soweit darüber keine Einigkeit bestehe, habe der Gesuchsgegner den mass- gebenden Lohn mittels Verfügung festzusetzen. Damit habe das Verwaltungsge- richt klar zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil vom 18. März 2021 keine bezif- ferte Forderung zuspreche. Dieses erfülle damit die Anforderungen an einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel nicht und das Rechtsöffnungsgesuch sei bereits aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 21 S. 3 f.). Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung des Spitalrats des Gesuchsgegners vom 1. April 2022 der relevante Bruttomo- natslohn auf Fr. 6'669.35 festgesetzt werde. Da dem von der Gesuchstellerin da- gegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme, sei jene Ver- fügung vollstreckbar und würde im Verbindung mit dem Urteil des Verwaltungsge- richts vom 18. März 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Damit stehe der Gesuchstellerin ein Entschädigungsanspruch von Fr. 40'016.10 zu (6 x
Fr. 6'669.35). Unbestritten habe am 27. Mai 2021 der Gesuchsgegner Fr. 34'481.55 an die Gesuchstellerin bezahlt und sei die Forderung damit bis auf Fr. 5'534.45 getilgt. Für diesen Rest erkläre der Gesuchsgegner die Verrechnung mit einer in der Verfügung vom 1. April 2022 der Gesuchstellerin auferlegten Lohnrückforderung in gleicher Höhe. Infolge Vollstreckbarkeit dieser Verfügung könne der Gesuchsgegner seine Verrechnungsforderung ebenfalls auf einen defi- nitiven Rechtsöffnungstitel stützen. Damit könne die Gesuchstellerin auch dies- falls keine Anspruche mehr geltend machen (Urk. 21 S. 4 f.). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, rechtskräftige Urteile des Verwaltungsgerichts seien sehr wohl definitive Rechtsöffnungstitel. Indem die Vorinstanz das Urteil vom 18. März 2021 zum zweiten Mal nicht als Rechtsöffnungstitel anerkenne, werfe sie dem Verwaltungs- gericht vor, seine Entscheide seien nicht vollstreckbar und somit fehlerhaft. Aus der Verfügung vom 1. April 2022 gehe der zuletzt bezogene Monatslohn von Fr. 8'416.80 für Oktober 2017 hervor. Damit sei die Schuldsumme dargelegt und Rechtsöffnung zu gewähren. Der Gesuchsgegner sei im Urteil vom 3. Februar 2022 angewiesen worden, den zuletzt bezogenen Bruttolohn zeitnah mit Verfü- gung festzustellen; dies habe er nicht getan, sondern er verzögere die Genugtu- ungszahlung bereits seit dem 27. Mai 2021. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Verfügung vom 1. April 2022 vollstreckbar sei, erweise sich als völlig unhalt- bar; sie (die Gesuchstellerin) habe jene Verfügung angefochten und gerichtliche Entscheide, welche noch nicht rechtskräftig seien, seien nicht vollstreckbar (Urk. 21). d) Bereits in einer früheren Betreibung der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsgegner für die gleiche Forderung hatte die Vorinstanz in einem Urteil vom 20. Januar 2022 erwogen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2021 (Urk. 6/2) stelle mangels Bezifferung (des Monatslohns) keinen Rechtsöff- nungstitel dar (Urk. 14/6). Auf Beschwerde der Gesuchstellerin hin hatte die Kammer in einem Urteil vom 20. Mai 2022 dargelegt, dass dies korrekt sei, denn die Gesuchstellerin habe in der Zeit vor der Kündigung unterschiedliche Monats- löhne bezogen, weshalb das Abstellen auf bloss den von der Gesuchstellerin zu-
grunde gelegten hohen Monatslohn Oktober 2017 willkürlich wäre und wohl auf einen Durchschnittslohn des letzten Jahres abzustellen sei (OGer ZH RT220019 vom 20.5.2022, S. 6-8, Urk. 14/7; eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist derzeit beim Bundesgericht hängig, Urk. 14/8). Dies wird durch das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 3. Februar 2022 nicht in Frage gestellt, denn mit diesem Ent- scheid wurde das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen und dies damit begründet, dass die Höhe des zuletzt bezogenen Bruttomonatslohns gar nicht Gegenstand des Urteils vom 18. März 2021 gebildet habe; vielmehr habe der Gesuchsgegner darüber, wie auch über eine Verrechnung mit einer Lohnrück- forderung, zeitnah eine Verfügung zu erlassen (Urk. 3/2, beso. S. 4). Grundsätz- lich das Gleiche gilt für den Rekursentscheid des Spitalrates des Gesuchsgegners vom 18. Juni 2020, mit welchem der Gesuchstellerin eine Entschädigung von ei- nem Monatslohn zugesprochen wurde (Urk. 6/1 S. 14); auch in diesem Entscheid (samt Begründung) wird der dafür massgebliche Monatslohn nicht beziffert. Vor Vorinstanz hat sich die Gesuchstellerin explizit nur auf das Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 18. März 2021 und den Rekursentscheid des Spitalrates vom 18. Juni 2020 gestützt (Vi-Prot. S. 5). Beide bilden, wie dargelegt, mangels Bezif- ferung keinen Rechtsöffnungstitel. Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde geltend macht, aus der Ver- fügung des Gesuchsgegners vom 1. April 2022 gehe der zuletzt bezogene Mo- natslohn von Fr. 8'416.80 für Oktober 2017 hervor (Urk. 20 S. 3), verhält sie sich widersprüchlich. Einerseits will sie damit auf diese Verfügung (bzw. eine Erwä- gung davon) abstellen, andererseits macht sie geltend, die vorinstanzliche Auf- fassung, diese Verfügung sei zu beachten oder vollstreckbar, sei "völlig unhaltbar" (Urk. 20 S. 4). Ohnehin hilft diese Verfügung der Gesuchstellerin nicht, denn da- mit wurde die monatliche Entschädigung für die Gesuchstellerin auf Fr. 6'669.35 brutto festgesetzt (Durchschnitt der Bruttolöhne von April bis Oktober 2017) und mit dem Guthaben der Gesuchstellerin eine Lohnrückforderung von Fr. 5'534.55 verrechnet (Urk. 14/10 S. 1), womit im Endeffekt die Forderung der Gesuchstelle- rin beglichen ist (vgl. Urk. 21 S. 5). Dass der Gesuchsgegner den Erlass dieser Verfügung rechtswidrig verzögert habe (Urk. 20 S. 3), entbehrt jeder Grundlage, denn nach der am 8. Februar 2022 erfolgten Zustellung (Urk. 14/9 S. 1) war die
Rechtsmittelfrist (30 Tage plus eine Woche für eine allfällige Eingangsanzeige des Bundesgerichts) abzuwarten. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 16'019.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 20, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 25. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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