Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220136-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, Finanzdienst,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2022 (EB220732-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Juli 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vo- rinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 4. März 2022) – gestützt auf ein Urteil des Bundesge- richts – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. November 2021; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchs- gegners geregelt (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 9. August 2022 (Postaufga- be) fristgerecht (vgl. Urk. 9b: Zustellung am 4. August 2022) Beschwerde und stellte wohl sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei keine Rechtsöffnung zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. August 2021, mit wel- chem die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- dem Gesuchsgegner auferlegt worden seien. Dieses Urteil sei auch ohne Rechtskraftbescheinigung vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen lassen und aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die Forderung sei durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (Urk. 11 S. 2). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, dass das angefochtene Urteil nicht von der Richterin unterzeichnet worden sei, sondern nur von einer Gerichtsschreiberin mit unlesbarem Namen (Urk. 10 S. 1). Gemäss § 136 GOG werden im summarischen Verfahren Endentscheide in der Sache von einem Mitglied des Gerichts oder von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung des angefochtenen Endentscheids im summarischen Verfahren "nur" durch die mitwirkende Gerichts- schreiberin ist daher nicht zu beanstanden. Deren Name ergibt sich ohne weiteres aus dem Rubrum (Urk. 11 S. 1 oben). d) Im Übrigen enthält die Beschwerde des Gesuchsgegners lediglich Aus- führungen, die keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren haben und ohnehin allesamt neue (im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragene) und damit im Beschwerdeverfahren unzulässige Tatsachenbe- hauptungen darstellen (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.a). Die Vorbringen enhal- ten sodann insbesondere keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägun- gen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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