Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220127-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 21. Juli 2022
in Sachen
A._____ KmG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juni 2022 (EB220108-L)
Nach Einsicht in den Entscheid der Vorinstanz vom 2. Juni 2022, worin der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 12, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2021, defini- tive Rechtsöffnung gestützt auf einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 21. September 2021 für Fr. 2'207.85 nebst Zins zu 5 % seit 20. Dezember 2018 sowie Fr. 118.90 Betreibungskosten erteilt und im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wurde (Urk. 19 = Urk. 26), nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin) vom 14. Juli 2022 (zur Post gegeben am 15. Juli 2022, ein- gegangen am 19. Juli 2022; Urk. 25 und daran angehefteter Track- und Trace- Auszug sowie Briefumschlag), in welcher sie um Erstreckung der Beschwerdefrist bis 19. August 2022 bzw. "so viel wie gesetzlich möglich ist" ersucht und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden zeigt (Urk. 25), da, damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, diese innert Frist erho- ben worden sein muss (Art. 321 Abs. 2 ZPO), in der Erwägung, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 2. Juni 2022 der Ge- suchsgegnerin am 4. Juli 2022 zugestellt wurde (Urk. 24), die zehntägige Be- schwerdefrist am 5. Juli 2022 zu laufen begann und am 14. Juli 2022 endete, in der weiteren Erwägung, dass sich somit die am 15. Juli 2022 zur Post gegebe- ne Beschwerde (samt Fristerstreckungsgesuch) als verspätet erweist und darauf nicht einzutreten ist, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen ist, da sodann im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO),
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 25 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'326.75. Die Beschwer- de an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristen- laufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
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