Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220126-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 22. Juli 2022
in Sachen
A._____ Bau AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 30. Juni 2022 (EB220071-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 30. Juni 2022 wies das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts Affoltern am Albis ZH (Zahlungsbefehl vom 18. Mai 2022) – für einen Baurechtszins von Fr. 2'200.-- nebst Zins und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 9). b) Gegen dieses ihr am 12. Juli 2022 zugestellte (Urk. 6) Urteil erhob die Gesuchstellerin am 14. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern a.A. sei aufzuheben. 2. Es sei für die Betreibung Nr. ... die Rechtsöffnung zu erteilen 3. Die Parteientschädigung sei im vernünftigen Rahmen anzupassen 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, auch Rechtsöffnungsgesuche seien umfassend zu begründen, unter Angabe der Rechtsbegehren sowie der Darlegung der massgeblichen Tatsachen und unter Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen. Die gesuchstellende Partei habe die Grundlage des geltend gemachten Anspruchs schlüssig und substantiiert zu be- haupten; es sei nicht Sache des Gerichts, den relevanten Sachverhalt aus un- kommentierten Beilagen "herauszufiltern". Die gerichtliche Fragepflicht greife nur da, wo eine Partei überhaupt Vorbringen zum Sachverhalt getätigt habe. Die Ge- suchstellerin habe ihr Rechtsöffnungsgesuch nur sinngemäss und damit begrün- det, dass der Gesuchsgegner ihr einen Baurechtszins von Fr. 2'200.-- für das Halbjahr April 2022 bis September 2022 schulde; der Landanteil betrage Fr. 110'000.-- und sei zum minimalen Zinssatz von 4 % berechnet. Als Rechtsöff- nungstitel habe die Gesuchstellerin einen "Kaufvertrag der Eigentumswohnung ohne Landanteil gemäss Erklärung vom 21. Dezember 1987" genannt. Diese Be- gründung sei ungenügend; es werde nicht ausgeführt, inwiefern der Gesuchsgeg- ner Schuldner der in Betreibung gesetzten Forderung sein solle. Das Rechtsöff- nungsgesuch sei damit schon mangels genügender Begründung abzuweisen. Weiter liege auch kein tauglicher Rechtsöffnungstitel vor. In der Erklärung vom 21. Dezember 1987 sei der Gesuchsgegner mit keinem Wort erwähnt und damit auch nicht als Schuldner aufgeführt. Dabei handle es sich auch nicht um eine vollstreckbare öffentliche Urkunde. Eine allenfalls darin genannte Forderung habe der Gesuchsgegner auch nicht unterschriftlich anerkannt. Dass er sich vertraglich zur Zahlung von Baurechtszins verpflichtet habe, werde von der Gesuchstellerin weder behauptet noch sei dies urkundlich belegt. Als Fazit sei das Rechtsöff- nungsgesuch abzuweisen (Urk. 9 S. 2-5). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen sinn- gemäss geltend, der Gesuchsgegner sei gemäss Grundbuchauszug Eigentümer einer Eigentumswohnung ohne Land, welche im Baurecht erstellt worden sei. Je- dem Wohnungseigentümer sei dieser Umstand klar. Die Baurechtszinsen würden halbjährlich im Voraus in Rechnung gestellt, wobei die Landwerte aufgrund der Wohnungsanteile festgelegt würden. Die Vorinstanz habe keine Verhandlung an- gesetzt mit dem Vermerk, dass keine Begründung vorliege; bei einer Verhandlung
hätte dies behoben werden können. Schliesslich habe die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Dezember 2021 in einem gleichen Fall gegen den gleichen Gesuchsgeg- ner die Rechtsöffnung gewährt (Urk. 8 S. 2). d) Die Beschwerdebegründung besteht zur Hauptsache aus einer Darstel- lung der Sachlage aus eigener Sicht der Gesuchstellerin, ohne Beanstandungen an den vorinstanzlichen Erwägungen zu enthalten. Dies genügt nicht (oben Erw. 2.a) und darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Gesuchstellerin das Ausbleiben einer Verhandlung beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren bei Vorliegen eines offensichtlich unbegründeten Ge- suchs dieses sogleich abgewiesen werden kann, mithin kein Anspruch auf eine Verhandlung besteht (Art. 253 ZPO). Soweit die Gesuchstellerin auf das Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2021 verweist (mit welchem ihr für Fr. 2'200.-- für den Baurechtszins des Halbjahres Oktober 2021 bis März 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde), kann sie daraus von vornherein nichts für sich ablei- ten, denn jenes Urteil ist nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ohnehin besteht ein entscheidender Unterschied darin, dass im aktuellen Verfah- ren, wie die Vorinstanz korrekt bemerkt hat (Urk. 9 S. 4; oben Erw. 2.b), eine Be- gründung fast völlig fehlt (vgl. Urk. 2 S. 2), während im früheren Verfahren das Rechtsöffnungsgesuch begründet wurde (vgl. Urk. 11/6 Blatt 6; das Rechtsöff- nungsgesuch wurde schliesslich für die Forderung ohne Zins anerkannt, Urk. 11/6 Blatt 4). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 8, 10, 11/1-4 und 11/6-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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