Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220125-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. Juli 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Juni 2022 (EB220172-E)
Erwägungen: 1. a) Am 15. Juni 2022 ging beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 300.-- nebst Zins und Betreibungskosten in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2022) ein. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Vorinstanz zufolge ört- licher Unzuständigkeit auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein; die Gerichtskos- ten von Fr. 100.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt und Parteientschädigun- gen wurden nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen reichte der Gesuchsteller am 13. Juli 2022 ein als Rekurs bezeichnetes Rechtsmittel ("Weiterziehung des Rekurses an Ihr Gericht"; Urk. 6) ein. Zulässiges Rechtsmittel gegen einen Rechtsöffnungsentscheid ist die Be- schwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3, Art. 319 lit. a ZPO). Die Rechtsmitteleingabe des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers war daher als Beschwerde entgegen- zunehmen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann – auch mit Blick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens und dessen Kostenregelung – auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsteller am 20. Juni 2022 zugestellt (Urk. 5). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vo- rinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 7 Verfügung Ziffer 6) korrekt angege- ben wurde. Die Frist lief demzufolge am 30. Juni 2022 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Be- schwerde erfolgte am 13. Juli 2022 (Poststempel Briefumschlag bei Urk. 6) und die Beschwerde ist am 15. Juli 2022 beim Obergericht eingegangen (Eingangs- stempel auf Urk. 6). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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