Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220118-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Juli 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Wetzikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Stadt Wetzikon, Bereich Steuern,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 24. März 2022 (EB220036-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 25. November 2021) – für Staats- und Gemeinde- steuern 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'430.25 nebst 4.5 % Zins seit 24. November 2021 sowie für Fr. 7.30 (Zinsen) und Fr. 16.65 (Zins bis 23. November 2021); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (nachträglich begründet; Urk. 12 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Juni 2022 Beschwerde (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 17. Juni 2022 zugestellt (Urk. 13). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vor- instanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 15 S. 6) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 27. Juni 2022 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird einge- halten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postauf- gabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde er- folgte am 29. Juni 2022 (Briefumschlag bei Urk. 14) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 14). Die Be- schwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzu- folge nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'430.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14). Ein solches wäre allerdings ohnehin ab- zuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch zufolge Verspätung als aussichtslos anzusehen. d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel/Kopien von Urk. 14, 16 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 14. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo