Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220114-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 27. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kreisgerichtskasse B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 27. Mai 2022 (EB220518-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Entscheid vom 27. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Audienz (Vorinstanz), dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 10. März 2022, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2022. Im Mehrbetrag wies es das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 11 S. 5 f. = Urk. 14 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Da- tum Poststempel: 15. Juni 2022) innert Frist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 13). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Entscheid des Kreisgerichts B._____ vom 7. Januar 2021, worin die Ge- suchsgegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'300.–, unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 1'600.–, verpflichtet worden sei. Auf die Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts B._____ vom 7. Januar 2021 sei das Kantonsgericht B._____ mit Entscheid vom 13. Juli 2021 nicht eingetreten und auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kan- tonsgerichts B._____ vom 13. Juli 2021 sei das Bundesgericht mit Urteil vom 5. November 2021 ebenfalls nicht eingetreten, weshalb der Entscheid des Kreis- gerichts B._____ vom 12. Januar 2021 [recte: 7. Januar 2021; Urk. 3/2] rechts- kräftig sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 14 S. 3). Da das Rechtsöffnungsgericht bei der definitiven Rechtsöffnung lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege, seien die Einwendungen der Gesuchsgegnerin zum Inhalt der vorgenannten Entscheide
nicht zu hören. Anderweitige Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entge- genstehen würden, habe die Gesuchsgegnerin weder vorgetragen noch gingen solche aus den Akten hervor, weshalb in Bezug auf die Gerichtskosten in der Hö- he von Fr. 1'700.– samt Zinsen zu 5 % seit 12. Januar 2022 definitive Rechtsöff- nung zu erteilen sei (Urk. 14 S. 4). Soweit der Gesuchsteller auch Rechtsöffnung für die Mahngebühr von Fr. 50.– verlange, habe er keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, weshalb diesbezüglich das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Bezüglich des Zinses von 5 % seit 12. Januar 2022 auf Fr. 50.– sei auf das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Urk. 14 S. 4 f.). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 4. Diesen formellen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Ge- suchsgegnerin nicht. Soweit verständlich, macht sie darin Ausführungen zum Sachverhalt des Entscheids des Kreisgerichts B._____ vom 7. Januar 2021, wo- bei sie insbesondere Korruptionsvorwürfe gegen verschiedene in die Entscheide involvierte Personen erhebt (Urk. 13). Damit geht die Gesuchsgegnerin nicht ein- mal ansatzweise auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz ein. Wie diese bereits zutreffend ausführte, stellt das Verfahren auf definitive Rechts- öffnung ein reines Vollstreckungsverfahren dar; es geht hier nur noch um die Voll-
streckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, war Thema des Verfahrens, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist. Im Rechtsöff- nungsverfahren darf die Forderung nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöff- nungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Nach dem Gesagten kommt die Gesuchsgegnerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. oben Ziff. 3), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 27. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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