Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220113-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 7. Oktober 2021 (EB210140)
Erwägungen: 1.1 Mit zunächst unbegründetem (Urk. 24) und hernach begründetem Urteil vom 7. Oktober 2021 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamts Fällanden, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'200.–, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids (Urk. 27 S. 7 f. = Urk. 30 S. 7 f.). 1.2 Gegen das begründete Urteil erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Datum Poststem- pel: 13. Juni 2022) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 28) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 29 und 29A). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-28). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwer- deantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf Entscheide des Einzelrichters am Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, namentlich die Verfügung vom 18. Mai 2017 (Geschäfts-Nr. KV.2017.00042), den Beschluss vom 30. Juni 2017 (Geschäfts- Nr. KV.2017.00049), den Beschluss vom 28. November 2017 (Geschäfts- Nr. KV.2017.00106), den Beschluss vom 4. Juli 2018 (Geschäfts- Nr. KV.2018.00035), die Verfügung vom 23. November 2018 (Geschäfts- Nr. KV.2018.00102) und die Verfügung vom 31. Januar 2019 (Geschäfts- Nr. KV.2019.00010). Der Rechtsöffnungsbetrag von Fr. 1'200.– sei die Summe der dem Gesuchsgegner mit diesen Entscheiden auferlegten Gerichtskosten (Urk. 30 S. 3). Aufgrund der Bescheinigung vom 5. März 2021 sei die Rechtskraft der vorgenannten Entscheide belegt (Urk. 30 S. 4 f.). Die Ausführungen des Ge- suchsgegners zu einer im Jahr 2005 erfolgten Fürsorgerischen Freiheitsentzie- hung stünden in keinem rechtlich bedeutsamen Zusammenhang mit dem vorlie-
genden Verfahren und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Zentrale Inkassostelle der Gerichte als Vertreterin des Gesuchstellers nicht für den vorliegenden Fall zu- ständig sein sollte (Urk. 30 S. 5). Auch die pauschalen Vorbringen des Gesuchs- gegners, dass ihm der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG in den Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verwehrt worden sei, stehe ohne Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. Eine Nichtigkeit der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegenden Entscheide sei nicht erkennbar, weshalb auf die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht weiter einzugehen sei (Urk. 30 S. 5). Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche zur Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel führen würden. Da der Gesuchsgegner auch nicht behauptet habe, die in Betreibung gesetzte Forderung sei getilgt, ge- stundet oder verjährt, sei die Rechtsöffnung antragsgemäss zu erteilen (Urk. 30 S. 6). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners genügt über weite Strecken den oben genannten Anforderungen nicht. So erhebt der Gesuchsgegner im We- sentlichen zahlreiche Einwände gegen die der Rechtsöffnung zugrunde liegenden
Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (u.a. Nichtbeach- tung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2005, unvollständige Gewährung des rechtlichen Gehörs, Nichterhebung relevanter Beweise, Nichtbe- rücksichtigung von Vertragsverletzungen durch die B._____ Krankenversiche- rung, Begehung diverser Straftaten durch den Gesuchsteller und die B._____ Krankenversicherung, Nichtbeachtung der Kostenlosigkeit der Verfahren). Dabei stellt er auch diverse Anträge, die sich nicht auf das vorliegende Rechtsöffnungs- verfahren, sondern auf die damaligen Verfahren beziehen (vgl. Urk. 29 S. 1-6). Wie jedoch bereits die Vorinstanz ausführte, können die Forderungen im Rechts- öffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden; das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz (vgl. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.1 = Pra 107/2018 Nr. 132; BGE 142 III 78 E. 3.1). Wenn der Gesuchsgegner mit den Entscheiden des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich nicht einverstanden gewesen war, hätte er gegen diese ein Rechtsmittel erheben können. Im Rechtsöffnungs- verfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) de- finitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG (Tilgung, Stun- dung, Verjährung) seitens des Schuldners gegeben sind. Solche Einwände macht der Gesuchsgegner jedoch nicht geltend. Aufgrund der – soweit verständlichen – Ausführungen des Gesuchsgegners ist denn auch keine absolute Nichtigkeit der in Frage stehenden Entscheide er- kennbar. Entgegen seinen unsubstantiierten Behauptungen ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Einzelrichter am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zü- rich sachlich nicht zuständig gewesen wäre oder dass der Gesuchsgegner in die- sen Verfahren überhaupt nicht angehört worden wäre (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 14 m.w.H.). 4.2 An den Stellen, an denen die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners den Rügeanforderungen soweit genügt, erweisen sich seine Vorbringen als unbe- gründet. So ist unzutreffend, dass die Vorinstanz die Beweislast zu Lasten des Gesuchsgegners umgekehrt habe (vgl. Urk. 29 S. 2). Gemäss Art. 81 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung bei Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheids eines
schweizerischen Gerichts nur dann nicht erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Da der Gesuchsteller sein Rechts- öffnungsbegehren auf entsprechende Entscheide stützt, trägt der Gesuchsgegner als Schuldner die Beweislast für die Einreden. Des Weiteren stand es dem Ge- suchsteller frei, sich noch einmal zu den Ausführungen des Gesuchsgegners zu äussern (vgl. Urk. 29 S. 6). Sein Verzicht auf eine weitere Stellungnahme war oh- ne weiteres zulässig, weshalb sich die entsprechende Rüge des Gesuchsgegners als unbegründet erweist. 4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantrag- te unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 29 S. 5 f.) für das zweitinstanzliche Ver- fahren nicht gewährt werden kann. 5.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 27. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild versandt am: st