Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220110-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. September 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2022 (EB220464-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 30. August 2021) – für die direkte Bundessteuer 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'593.65 nebst 3 % Zins seit 24. August 2021 sowie Fr. 157.55 (aufgelaufener Zins); die Kosten- und Entschädigungsfol- gen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 10). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 7. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 7b: Zustellung am 27. Mai 2022) Beschwerde und stellte darin die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 8): "Das Steueramt ist aufzufordern in einer Stellungnahme die zuständige In- stanz zu benennen welche für Klärung von Delikten mit EKF-Tatmitteln zu- ständig ist. Es geht bei diesem Antragspunkt lediglich um die Benennung der zuständigen Behörde. Kann das Steueramt dies nicht ist davon auszugehen das Tatmittel und/oder Täterschaften geschützt werden. Wer behauptet, es gäbe für die Anordnung von «Mind-Control»-Einsätzen oder die Anordnung des Einsatzes von «Elektromagnetischen Waffen» gegen Zivilpersonen im Kanton Zürich, respektive in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, keine Zuständigkeit, betreibt Begünstigung. Die Betreibung ist, bis zur Eröffnung eines ersten Strafprozesses zu EKF- Delikten gegen Leib und Leben vor einem zivilen Strafgericht in der Schweiz, zu sistieren. Wird die Sistierung beendet ist A._____ eine Frist anzusetzen um die Steuerschuld zu begleichen. Es wird der Beizug der Akten des Steueramtes des Kantons Zürich mit dem vollständigen Schriftwechsel zwischen dem Steueramt und A._____ bis zu- rück zum Jahre 2000 beantragt welcher die Vorgeschichte aufklärt. Dies be- inhaltet im Besonderen den vollständigen Schriftwechsel mit Frau B._____, aber nicht darauf begrenzt." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll.
Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit Verfügung vom 4. April 2022 sei dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme angesetzt worden. Diese Verfügung sei jedoch mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgekommen; sie gelte damit als zugestellt. Der Gesuchsgegner habe sich nicht vernehmen las- sen, weshalb gestützt auf die Akten zu entscheiden sei. Der Gesuchsteller stütze sich auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 9. Januar 2020 betreffend die direkte Bundessteuer 2019 sowie auf die dazuge- hörige Steuerrechnung vom 14. Januar 2020, worin der Gesuchsgegner zur Zah- lung von Fr. 7'593.65 verpflichtet worden sei. Beide Verfügungen seien rechts- kräftig sowie vollstreckbar und würden einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG bilden. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 S. 2 f.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, die Veranlagungsverfügung sei ihm nicht zugestellt worden, wohl weil sie an falsche Adressen gesandt worden sei (Urk. 9 S. 2 Rz. 13). Sodann macht er im Wesentli- chen geltend, die Vorinstanz habe nicht über genügend Akten verfügt; es wären noch weitere Akten (vollständiger Schriftwechsel des Gesuchsgegners mit dem Steueramt seit dem Jahr 2000) beizuziehen gewesen (Urk. 9 S. 5 f., S. 8). Schliesslich macht er zusammengefasst geltend, es werde seit Jahren keine Stra-
funtersuchung wegen der gegen ihn verwendeten "Elektromagnetischen Waffen" durchgeführt, weil niemand als dafür zuständig bezeichnet werde (Urk. 9 S. 6 ff.). d) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Veranlagungsverfügung sei ihm nicht zugestellt worden (und sei damit nicht vollstreckbar), ist dem entge- genzuhalten, dass diese Tatsachenbehauptung im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurde (der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Behauptungen unzulässig (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.a), weshalb dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung geht es nur noch um die Vollstre- ckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschie- den wurde, vorliegend die Veranlagungsverfügung vom 9. Januar 2020 samt zu- gehöriger Steuerrechnung vom 14. Januar 2020 (Urk. 3/2 und 3/3). Im Rechtsöff- nungsverfahren dürfen diese Entscheide nicht mehr überprüft werden, weshalb der Beizug weiterer Akten des entsprechenden Steuerverfahrens unterbleiben kann. Das Rechtsöffnungsgericht hat nur zu prüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Diese Prüfung hat die Vorinstanz durchgeführt und das Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels bejaht (oben Erwägung 2.b). Gegen die entspre- chenden vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde keinerlei Be- anstandungen erhoben, womit es bei diesen und der darauf gestützten Rechtsöff- nung bleibt. Damit besteht auch kein Grund für eine Sistierung des Betreibungs- oder des Rechtsöffnungsverfahrens (eine Sistierung des Betreibungsverfahrens könnte ohnehin nicht durch das Rechtsöffnungsgericht erfolgen). Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass eine Strafanzeige bei jeder Polizeistelle oder auch bei der Staatsanwaltschaft einge- reicht werden kann. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'593.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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