Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 27. April 2022 (EB220058-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 27. April 2022 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 21. Januar 2022) – für ausstehende Gerichts- kosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.--; die Kosten- und Entschädigungs- folgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 12: Zustellung der nachträglich begründeten Ausfertigung am 31. Mai 2022) Beschwerde und stellte darin sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 13): Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch für den Forderungsbetrag von Fr. 300.-- sei abzuwei- sen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sich auf das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 29. September
2021 (EB210211-E), worin die Gerichtskosten von Fr. 300.-- dem Gesuchsgegner auferlegt worden seien. Dieser Entscheid sei rechtkräftig und stelle einen definiti- ven Rechtsöffnungstitel dar. Damit stünden dem Gesuchsgegner nur noch die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) offen. Solche habe er jedoch nicht erhoben. Seine Einwendung, er sei ungerechtfertigt verurteilt worden, gehe im vorliegenden Verfahren fehl. Es sei daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 ff.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, Ursache der Auseinandersetzung sei ein Vorfall in Schaffhausen. Obwohl er sich dort nichts habe zuschulden kommen lassen, sei er vom Gericht mit einem Zwangsbetrag von Fr. 1'473.30 bestraft worden. Das Obergericht Schaffhausen habe es dabei belassen. Nachdem die Polizei Schaffhausen einen Strafantrag an den Kanton Zürich gestellt habe, sei er auch vom Bezirksgericht in Zürich eben- falls mit einem Zwangsbetrag von Fr. 1'545.90 bestraft worden. Das hiesige Obergericht habe auf seine Beschwerde bis heute nicht geantwortet. Nachdem er bis heute keine Ahnung habe, was ihm zum Vorwurf gemacht werde, seien die gefällten Strafen völlig ungerecht und willkürlich (Urk. 13). d) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners richten sich primär gegen die Forderung als solche (Gerichtskosten). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist nun aber ein reines Vollstreckungsverfahren. Die Prü- fung, ob die in Betreibung gesetzte Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, der nunmehr zu vollstre- cken ist. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 14 Erwägung 4.1), hätten Einwendungen gegen die Forderung in einem entsprechenden Rechtsmittelver- fahren gegen diesen Entscheid vorgetragen werden müssen. Im Rechtsöffnungs- verfahren darf die Forderung dagegen nicht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die Gerichtsurteile ungerecht seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Auf welche Beschwerde (gegen welchen Entscheid) das Obergericht nicht geantwortet haben soll, bleibt völlig im Dunkeln. Auf die Eingabe des Gesuchs-
gegners an das Obergericht vom 2. Mai 2022 erfolgte jedenfalls umgehend eine Antwort, indem die Eingabe als Gesuch um Begründung an die Vorinstanz wei- tergeleitet wurde (vgl. Urk. 8). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 13 und 15/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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