Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220103-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 16. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde Winterthur, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 19. Mai 2022 (EB220127-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 10. März 2022) – für ausstehende Kinderun- terhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'691.30 nebst 5 % Zins seit 10. März 2022 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten sowie Kosten und Entschä- digung gemäss diesem Urteil (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Juni 2022 fristgerecht (vgl. Urk. 10: Zustellung am 23. Mai 2022) Beschwerde (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf wei- tere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 S. 9 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allen- falls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträ- ge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keinen konkreten Antrag. Die Bitte, "in dieser Angelegenheit zu intervenieren" (Urk. 11 S. 2), genügt nicht. In der Beschwerdebegründung erwähnt der Kläger einerseits, er würde den Betrag von Fr. 9'119.50 schulden (Urk. 11 S. 1). Gleich darauf führt er aus, in Er- wägung 4.6 des angefochtenen Urteils werde der Gesamtbetrag von Fr. 10'691.30 erwähnt, während die durchschnittliche jährliche Zahlung nur
Fr. 9'500.-- betrage (Urk. 11 S. 2). Nach der Erwähnung von Zahlungen von ins- gesamt Fr. 24'281.75 bis März 2022 bringt der Gesuchsgegner sodann vor, er gehe davon aus, dass die Vorinstanz als auch die Gesuchstellerin "ein paar Mo- nate ausgeschlossen" hätten. Daher könne er das Urteil nicht akzeptieren (Urk. 11 S. 2). Mit diesen Vorbringen bleibt unklar, was genau der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde erreichen will. Dass er die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, erscheint wenig wahrscheinlich, nachdem er das Bestehen einer Schuld einräumt. Für welchen Teilbetrag er die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, bleibt wiederum völlig im Dunkeln (Rechtsöffnung nur für Fr. 9'115.50, nur für die Differenz von Fr. 10'691.30 zu Fr. 9'500.-- oder nur für "ein paar Monate"?). Im Ergebnis liegt daher kein genü- gender, bezifferter Beschwerdeantrag vor. c) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden. 3. a) Mangels eines einschränkenden Antrags ist für das Beschwerde- verfahren von einem Streitwert von Fr. 10'691.30 auszugehen. Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.
Zürich, 16. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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