Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220100-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 27. Juni 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Dezember 2021 (EB210589-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 22. September 2021) – für Staats- und Gemeindesteuern 2017 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'442.25 nebst 4.5 % Zins seit 21. September 2021, für Fr. 66.40 (Zinsbelastung bis 20. September 2021) und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 14 = Urk. 17). b) Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich sowie an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich erhob der Gesuchsgegner u.a. auch gegen das vorgenannte Urteil fristgerecht (vgl. Urk. 15: Zustellung der begründeten Ausfertigung am 19. Mai 2022) Beschwerde und stellte die folgen- den Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 3): "Die Rechtsöffnungsbegehren der Kläger sind allesamt abzuweisen und dem Beschwerdeführer ist das staatlich geschuldete Einkommen und enteignete Vermögen zugänglich zu machen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe in- nert erstreckter Frist keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch einge- reicht. Die Gesuchsteller würden sich auf den Einschätzungsentscheid vom 19. Mai 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie auf die entspre- chende Schlussrechnung vom 29. Mai 2020 stützen. Auf Rechtsmittel des Ge- suchsgegners gegen den Einschätzungsentscheid sei nicht eingetreten worden, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2021. Gegen die Schluss- rechnung sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Damit seien Einschätzungsent- scheid und Schlussrechnung rechtskräftig und vollstreckbar und würden einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel darstellen. Die Identität der Forderung und der Per- sonen sei gegeben. Die Forderung sei bestimmt und bei Zustellung des Zah- lungsbefehls fällig gewesen (Urk. 17 S. 2 ff.). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er ha- be am 13. Dezember 2021 persönlich bei der Vorinstanz einen Antrag auf Frister- streckung (der bis zu diesem Tag erstreckten Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch; vgl. Urk. 6) gestellt, mit der Begründung, dass seine Mut- ter am 7. Dezember 2021 gestorben sei und es ihm unmöglich sei, den behördlich auferlegten Aktenberg zu bewältigen. Der Antrag habe bei der Vorinstanz nicht entgegengenommen werden können, weil am Gericht niemand habe schreiben können bzw. alle, die den Antrag hätten aufnehmen können, im Home Office ge- wesen seien (Urk. 16 S. 2 Rz. 4). Dieses Vorbringen des Gesuchsgegners wird durch die Akten nur teilweise gestützt. Gemäss der Aktennotiz vom 10. Dezember 2021 wollte der Gesuchs- gegner an diesem Tag ein erneutes Fristerstreckungsgesuch stellen, da seine Mutter vor wenigen Tagen verstorben sei. Nach Hinweis darauf, dass die ihm be- reits gewährte Fristerstreckung einmalig gewesen sei und er ein Gesuch schrift- lich und begründet stellen müsste, habe der Gesuchsgegner in diesem Falle auf ein weiteres Gesuch um Fristerstreckung verzichtet (Urk. 9). Ein schriftliches Fris-
terstreckungsgesuch (vgl. Art. 130 Abs. 1 ZPO) findet sich jedenfalls nicht in den Akten. Ohnehin war die Fristerstreckung für die Stellungnahme bis 13. Dezember 2021 mit dem Vermerk "einmalig !" versehen (vgl. Urk. 6) und konnte der Ge- suchsgegner damit von vornherein nicht mit einer weiteren Fristerstreckung rech- nen. Es bleibt somit dabei, dass der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsgesuch keine Stellungnahme eingereicht hat. d) Im Übrigen werden in der Beschwerde die massgeblichen vorinstanzli- chen Erwägungen nicht beanstandet. Der Gesuchsgegner legt über weite Stre- cken dar, dass er Anspruch auf staatlich geschuldete Einkünfte und Rückgabe enteigneten Vermögens habe, letztlich beruhend auf einer seines Erachtens un- rechtmässigen Absetzung als Geschäftsführer einer Gesellschaft und damit ver- bunden der widerrechtlichen Enteignung dieser (inzwischen gelöschten) Gesell- schaft im Jahre 2001; als Folge davon habe danach eine unrechtmässige fiktive Besteuerung stattgefunden und seien unrechtmässig fehlende AHV-Beitragsjahre verfügt worden (Urk. 16 S. 3 ff.). Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsver- fahren. Die betriebene Steuerforderung wurde von den Steuerbehörden mit rechtskräftigen und vollstreckbaren Verfügungen (Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung) festgesetzt. Diese Verfügungen dürfen im Rechtsöffnungsver- fahren inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Diese Beschwerdevorbringen kön- nen daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden (sie scheinen sich von der Systematik her ohnehin primär an das Steuerrekursgericht bzw. an die AHV-Behörden zu richten). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'442.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 16 und 18/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'442.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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