Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220098-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 8. Juni 2022
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Mai 2022 (EB220121-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. Mai 2022 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 7. Februar 2022) – gestützt auf zwei Darle- hensverträge – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 64'861.70 nebst 5 % Zins seit 13. Juni 2019 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 10 = Urk. 13). b) Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin am 30. Mai 2022 frist- gerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 18. Mai 2022) Beschwerde und stellte die fol- genden Beschwerdeanträge (Urk. 12 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Mai 2022 (EB220121-K) sei aufzuheben; 2. Das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (Zah- lungsbefehl vom 7. Februar 2022) sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 12 S. 3) obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konk-
ret und im Einzelnen auseinandersetzen. Blosse pauschale Verweisungen auf bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsschriften oder eine blosse neuerliche Darstel- lung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Be- schwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Darlehensverträge für Fr. 59'861.70 und Fr. 5'000.--, welche provisori- sche Rechtsöffnungstitel darstellen würden; beide Darlehen seien am 12. Juni 2019 zur Rückzahlung fällig geworden (Urk. 13 Erw. II.1-2). Die Gesuchsgegnerin wende dagegen Tilgung durch Verrechnung ein; die Mutter der Parteien habe ihr (der Gesuchsgegnerin) eine fällige Darlehensforderung über Fr. 90'017.30 gegen die Gesuchstellerin abgetreten. Zur Begründung werde geltend gemacht, die Ge- suchstellerin habe über Jahre Zugriff auf das Konto der Mutter gehabt und dabei grösstenteils ohne deren Wissen Zahlungen zu eigenen Gunsten vorgenommen; dies seien keine Schenkungen gewesen. Mit diesen Vorbringen könne jedoch ein Darlehensvertrag, der durch Austausch gegenseitiger übereinstimmender Wil- lenserklärungen zustande komme, nicht glaubhaft gemacht werden und damit auch nicht eine Tilgung durch Verrechnung (Urk. 13 Erw. II.3-5). c1 ) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde vorab eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die von ihr im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichte Gesuchsantwort der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Diese habe sich so gar nicht zum von ihr behaupteten Vor- liegen eines Darlehensvertrags äussern können (Urk. 12 S. 5 f.). c2) Es bleibt unklar, ob die Gesuchsgegnerin eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Gesuchstellerin geltend machen will (so eher Urk. 12 S. 6 Rz. 19: "da ihr [der Gesuchstellerin] das rechtliche Gehör nicht gewährt wurde"), oder eine Verletzung des eigenen rechtlichen Gehörs, weil sich die Vorinstanz mit
ihren Vor- bringen betreffend Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen der Mutter der Parteien und der Gesuchstellerin nicht auseinandergesetzt habe. Beides hilft der Gesuchsgegnerin nicht. Auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuch- stellerin kann sich die Gesuchsgegnerin nicht berufen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchsgegnerin durch Verletzung der Begründungs- pflicht liegt nicht vor, denn die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen betreffend den behaupteten Darlehensvertrag auseinandergesetzt (oben Erw. 3.b). d1) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann als unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend, dass die Bezüge der Gesuchstellerin vom Konto der Mutter nicht als Darlehen angesehen worden seien. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 III 93) könne die blosse Tatsache des Empfangs einer erheblichen Summe ein ausreichendes Indiz für das Bestehen eines Darlehensvertrags sein. Soweit die Mutter von den Bezügen gar nichts ge- wusst habe, könnten diese keine Schenkungen darstellen; soweit der Mutter die Bezüge bekannt gewesen seien, habe diese stets geäussert, dass sie zurückzu- zahlen seien. Die Gesuchstellerin habe daher bei ihren Bezügen jederzeit ge- wusst, dass diese keine Schenkungen seien. Die Mutter habe ausdrücklich bestä- tigt, dass die Gesuchstellerin ihr ganzes Vermögen behändigt habe, und die Ge- suchsgegnerin habe Anspruch mindestens auf den Pflichtteil. Auch unter diesem Blickwinkel habe der Gesuchstellerin bewusst sein müssen, dass sie den Gross- teil des Geldes werde zurückzahlen müssen. Als offensichtlich unrichtige Sach- verhaltsfeststellung macht die Gesuchsgegnerin schliesslich geltend, dass die Vo- rinstanz davon ausgegangen sei, die Gesuchstellerin und die Mutter hätten sich nicht mittels übereinstimmenden Willenserklärungen über die Auszahlung der Gelder und die Rückerstattungspflicht geeinigt. Bei den der Mutter bekannten Be- zügen habe diese immer wieder auf die Rückzahlungspflicht hingewiesen und die Gesuchstellerin habe diese anerkannt, indem sie danach neue Gelder bezogen habe (Urk. 12 S. 7 ff.). d2) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz entgegen der Be- schwerde (Urk. 12 Rz. 41) nicht eine Schenkung bejaht hat (sie hat nicht einmal einen Darlehensvertrag verneint), sondern einzig geprüft hat, ob ein Darlehens-
vertrag glaubhaft gemacht wurde. Sie hat dies mindestens für diejenigen Bezüge, welche ohne Wissen der Mutter erfolgt waren, verneint, weil ohne Wissen der Mutter keine übereinstimmenden Willenserklärungen erfolgen konnten. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss den (beschwerdeweise nicht beanstandeten) Feststellungen der Vorinstanz ist unklar, von welchen Beträgen die Mutter Kenntnis gehabt hat und welche gänzlich ohne ihr Wissen ausbezahlt worden sind (Urk. 13 Erw. 5.2 S. 6; gemäss der Gesuchsgegnerin war letzteres für den Grossteil der Zahlungen der Fall, Urk. 13 Erw. 5.1). Nachdem damit schon unklar bleibt, von welchen Bezügen die Mutter überhaupt Kenntnis hatte (offenbar ein kleiner Teil der gesamten Be- züge), würde es der Gesuchsgegnerin auch nicht helfen, wenn für diesen Teil ein (konkludenter) Darlehensvertrag zu bejahen wäre, denn auch damit könnte ein Darlehensvertrag für eine bestimmte Geldsumme nicht glaubhaft gemacht wer- den. Entsprechend braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 64'861.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Zürich, 8. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo