Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220091-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. April 2022 (EB220534-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. April 2022 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungs- gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 19. April 2022 in der gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fort- an Gesuchsgegnerin) angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zü- rich 5 (Zahlungsbefehl vom 14. April 2022) ab (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022, eingegangen am 16. Mai 2022, rechtzeitig (vgl. Urk. 5a) Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil EB220534-L vom 21.4.2022 des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, aufzuheben. Es sei Dispositiv Ziff. 1 abzuändern, dass der erhobene Rechtsvorschlag des Zah- lungsbefehls Nr. 1 vom 14.4.2022 des Betreibungsamts Zürich 5 beseitigt und definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 18'900.– erteilt wird. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vorgeschossenen Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu erstatten. 3. Es sei die Spruchgebühr von Fr. 400.– der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Kanton Zürich, aufzuerlegen. 4. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." c) Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (Poststempel vom 14. Mai 2022) reichte die Gesuchstellerin eine Begründung zu ihrem Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege samt Beilage nach (Urk. 10). Am 7. Juni 2022 ging er- neut eine Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Juni 2022 samt Beilage, gleichen- tags zur Post gegeben, ein (Urk. 12 und 13). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die gesetzliche Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Ta- ge ab Zustellung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Innert der zehntägigen Frist ist die Beschwerde abschliessend begründet einzureichen. Das Urteil der Vorinstanz vom 21. April 2022 (Urk. 7) wurde der Gesuchstellerin am 11. Mai 2022 zugestellt (Urk. 5a). Die Beschwerdefrist lief demzufolge am 23. Mai 2022 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Eingaben vom 12. und 13. Mai 2022 erfolgten rechtzeitig (Urk. 6 und 10). Die (dritte) Eingabe der Gesuchstellerin vom 3. Juni 2022 samt Beilage (Urk. 12 und 13) erfolgte nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag samt Track & Trace-Auszug der Post). Sie ist daher nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist die von der Gesuchstellerin erstmals eingereichte Bescheinigung des bis dato be- suchten Lehrgangs (Urk. 9/4) als neues Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die Mitteilung der IV-Stelle der Gesuchsgegnerin betreffend Umschulung zur Arbeits- agogin vom 17. Juni 2021 sowie die dazugehörige Zielvereinbarung vom selben Datum. Der Mitteilung vom 17. Juni 2021 lasse sich entnehmen, dass der Ge- suchstellerin für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 Eingliede- rungsmassnahmen bewilligt worden seien. Ihr seien unter anderem die Übernah- me von Ausbildungskosten von insgesamt Fr. 18'900.– sowie Verpflegungs-, Un- terkunfts- und Reisekosten zugesichert worden. Aus der Mitteilung gehe jedoch keine Verpflichtung zu einer Geldleistung seitens der Gesuchstellerin an den Staat hervor, weshalb die Mitteilung keine Verwaltungsverfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle, die zur definitiven Rechtöffnung berechtige (Urk. 7 S. 2). Im Sinne einer Eventualbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, dass das Rechtsöffnungsgesuch auch dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Juni 2021 in Verbindung mit der unter- zeichneten Zielvereinbarung vom 17. Juni 2021 als Verwaltungsverfügung ge-
mäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG als Rechtsöffnungstitel betrachtet würde. Es lasse sich daraus kein Anspruch der Gesuchstellerin auf Auszahlung von Fr. 18'900.– per 1. September 2021 ableiten. Die Kostengutsprache halte lediglich fest, dass die Ausbildungskosten für die Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 von Fr. 18'900.– von der IV-Stelle der Gesuchsgegnerin übernommen würden. Angesichts der gesetzlichen Regelung in Art. 78 Abs. 5 IVV, wonach die Ausrichtung der zugesprochenen Leistung in der Regel an die Person oder Stelle zu erbringen sei, welche die Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen erbracht habe, erstaune dies nicht. Die Gesuchstellerin tue nicht dar, weshalb von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden solle. Die eingereichten Dokumente sprächen dagegen (Urk. 7 S. 3). Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass Ausbildungskosten von der IV-Stelle der Gesuchs- gegnerin nur übernommen würden, wenn die Gesuchstellerin die Umschulung wahrnehme. Entziehe oder widersetze sie sich der Eingliederungsmassnahme, so könnten ihr gemäss Zielvereinbarung vom 17. Juni 2021 die Leistungen vorüber- gehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Die Gesuchstellerin führe zwar aus, dass sie die Umschulung am 1. September 2021 begonnen habe, je- doch mache sie nicht geltend, die angebotenen Kurse belegt zu haben, und rei- che auch keine Beweismittel zu den Akten, aus denen dies hervorgehe (Urk. 7 S. 3). b) Die Gesuchstellerin hält dem im Beschwerdeverfahren zusammenge- fasst entgegen, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Anstatt Art. 54 Abs. 2 ATSG anzuwenden, habe die Vor- instanz mit einem nicht anwendbaren Bundesgerichtsurteil diese Gesetzesbe- stimmung auszuhebeln versucht (Urk. 6 S. 4). Die Vorinstanz handle wider besse- res Wissen und willkürlich, da es sich bei der an sie gerichteten Kostengutsprache um eine Verwaltungsverfügung einer öffentlich-rechtlichen Institution handle. Auch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör schwer verletzt worden, weil sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit den Parteistandpunkten auseinandergesetzt und nur ein Stichwort aufgegriffen und daraus ein Urteil konstruiert habe (Urk. 6 S. 5). Sie habe keine weiteren Beweise als den definitiven Rechtsöffnungstitel einrei- chen und keine weitergehenden Ausführungen machen müssen. In der Verfügung
vom 17. Juni 2021 sei der Anspruch auf total Fr. 18'900.– statuiert worden. Sie werde darin als einzige Adressatin aufgeführt und gelte deshalb als Gläubigerin, da explizit stehe: "Die Kosten können Sie mit beiliegendem Rechnungsformular rückfordern" (Urk. 6 S. 6). Die Verfügung vom 17. Juni 2021 sei nach Erhalt bzw. spätestens seit dem 1. September 2021 fällig. Anmeldegebühren würden stets vor oder mit einer Anmeldung fällig (Urk. 6 S. 8). c) Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Rechtsöffnungs- richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwal- tungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob ein gültiger, vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 135). Aus der Mitteilung der IV-Stelle vom 17. Juni 2021 in Verbindung mit der Zielvereinbarung vom gleichen Datum geht hervor, dass der Gesuchstellerin Ein- gliederungsmassnahmen vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 bewilligt und ihr unter anderem die Übernahme von Ausbildungskosten von Fr. 18'900.– sowie Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisekosten zugesichert wurden (Urk. 3/2). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kommt der Mitteilung und der dazugehörigen Zielvereinbarung vom 17. Juni 2021 keine Qualität eines defi- nitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu. Ein (de- finitiver) Rechtsöffnungstitel hat eine klar bezifferte Leistungspflicht des Schuld- ners zu beinhalten. Aus dem Entscheid muss eine behördlich rechtskräftig festge- stellte Zahlungspflicht des Betriebenen hervorgehen. Definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn die Verfügung den Schuldner zur definitiven Zah- lung einer Geldleistung verpflichtet (BGE 135 III 315 E. 2.3). In Übereinstimmung
mit der Vorinstanz lässt sich der Mitteilung keine Verpflichtung zu einer Geldleis- tung seitens der Gesuchstellerin an den Staat entnehmen (vgl. Urk. 7 S. 2). Damit stellt sie keine Verwaltungsverfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar, die zur definitiven Rechtöffnung berechtigt (BGE 143 III 162 E. 2.2.1). Darüber hinaus ergibt sich auf der zweiten Seite des Schreibens der IV-Stelle, dass es sich um keine Verfügung handelt: Die Gesuchstellerin wird darin darauf hingewie- sen, dass sie eine Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sei (Urk. 3/2 S. 2). Dieses Vorgehen entspricht Art. 74 ter lit. b IVV (Leistungen für Massnahmen beruflicher Art können ohne Erlass einer Verfügung zugesprochen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird) und Art. 74 quater Abs. 1 IVV (Die IV-Stelle teilt einen ohne Verfügung gefassten Beschluss dem Versicherten schriftlich mit und macht ihn darauf aufmerksam, dass er den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn er mit dem Beschluss nicht einverstanden ist). Ebenso geht aus der Mitteilung in Verbindung mit der Zielvereinbarung vom 17. Juni 2021 keine Vorleistungspflicht hinsichtlich der zu- gesprochenen Ausbildungs-, Verpflegungs-, Unterkunfts- und Reisekosten ge- genüber der Gesuchstellerin hervor. Im Gegenteil wird darin die Gesuchstellerin auf Folgendes aufmerksam gemacht: "Die Kosten können Sie mit beiliegendem Rechnungsformular rückfordern" (Urk. 3/2 S. 2). Entsprechend trifft die Gesuch- stellerin die Vorleistungspflicht für die entstehenden Ausbildungskosten, welche ihr nach Erfüllung der Zielvereinbarung erstattet werden. Fehl geht die Gesuchstellerin mit ihrem Vorwurf, die Vorinstanz verletze Art. 54 Abs. 2 ATSG und versuche, die Gesetzesbestimmung mit einem nicht an- wendbaren Bundesgerichtsurteil auszuhebeln (Urk. 6 S. 4). Art. 54 Abs. 2 ATSG sieht die Gleichstellung von vollstreckbaren, auf Geldzahlung gerichteten Verfü- gungen mit vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG vor. Sie kommt mangels Verwaltungsentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorlie- gend nicht zur Anwendung. Der zitierte Bundesgerichtsentscheid wurde lediglich für die Definition der Verwaltungsverfügung nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (je- der Verwaltungsakt, mit welchem dem Pflichtigen in verbindlicher Weise eine
Geldleistung an den Staat oder an eine andere öffentliche Körperschaft auferlegt wird; BGE 143 III 162 E. 2.2.1 m.w.H.) herangezogen. d) Soweit die Gesuchstellerin die Höhe der Spruchgebühr im angefochte- nen Entscheid von Fr. 400.– rügen will (Urk. 6 S. 10), ist sie darauf hinzuweisen, dass zur Festsetzung der Spruchgebühr im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich (GebV OG), sondern die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid im Rechtsöffnungsverfah- ren nach dem Streitwert. Dabei sind die Gebühren als streitwertabhängige Rah- mengebühren ausgestaltet, so dass Raum für die Berücksichtigung weiterer Ele- mente verbleibt, unter anderem über- oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles und Art der Prozessführung. Dabei dürfen schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe ange- wendet werden. Die Gebühren brauchen nicht in jedem Fall exakt dem Verwal- tungsaufwand zu entsprechen, müssen aber als Kausalabgaben das Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip beachten (Komm. GebV SchKG-Eugster, Art. 48 N 4; BSK SchKG I-Emmel, Art. 16 N 9). Art. 48 GebV SchKG sieht bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– einen Tarifrahmen von Fr. 60.– bis Fr. 500.– vor. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 18'900.– auf Fr. 400.– und damit am oberen Rand des vorerwähnten Ta- rifrahmens fest. Sie äusserte sich jedoch nicht dazu, gestützt auf welche Bemes- sungskriterien sie die Spruchgebühr auf Fr. 400.– festsetzte. Vorliegend handelt es sich um ein nicht aufwendiges Rechtsöffnungsverfahren: Der Entscheid erging ohne das Einholen einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Rechtsöff- nungsgesuch. Die Vorinstanz hatte dennoch die Vorbringen der Gesuchstellerin zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zu prüfen. Der Aufwand war nicht der- art gering, um eine tiefere Gerichtsgebühr als die von der Vorinstanz festgesetzte zu rechtfertigen. Insgesamt erweist sich die Gebühr von Fr. 400.– zwar im oberen Bereich des möglichen Tarifrahmens, jedoch den Umständen (Streitwert, Zeitauf- wand, Entscheid in der Sache) als angemessen, zumal es sich bei den in Art. 48
GebV SchKG angegebenen Gebühren um Rahmengebühren handelt, die nicht li- near zum Streitwert herabzusetzen oder zu erhöhen sind. Sodann beantragt die Gesuchstellerin, die Kosten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens seien der Gesuchsgegnerin, eventualiter dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Urk. 6 S. 2). Weshalb die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sein sollten, begründet die Gesuchstellerin nicht und ist auch nicht er- sichtlich. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auf- erlegen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für eine definitive Kostenübernahme durch den Staat besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Gerichtskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Zufolge des Un- terliegens der Gesuchstellerin hat sie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen. e) Schliesslich moniert die Gesuchstellerin eine Verletzung der Begrün- dungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da sie sich nicht ernsthaft mit den Parteistandpunkten auseinandergesetzt habe (Art. 29 Abs. 2 BV; Urk. 6 S. 5). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Begründung des Entscheides so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 130 II 530 E. 4.3; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b, je m.H.). Die Gesuchstellerin übersieht, dass das Gericht sich nicht mit sämtlichen vorgebrach- ten Parteistandpunkten und Beweismitteln einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Indem die Vorinstanz sich auf die wesentlichen Überlegungen im Rahmen des definitiven Rechtsöff- nungsverfahrens beschränkte und die Begründung ihres Entscheids so abfasste, dass sich die Gesuchstellerin über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die erkennende Kammer weiterziehen konnte, genügte sie ihrer Begründungspflicht (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). Sie war
nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Gesuchstellerin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz erweist sich daher als unbegründet. f) Nach dem Gesagten stellen die Mitteilung vom 17. Juni 2021 sowie die dazugehörige Zielvereinbarung vom selben Datum keinen Rechtsöffnungstitel dar. Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. Vorliegend war keine Beschwerdeantwort einzuholen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gesuchstellerin stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 6 S. 2 und Urk. 10). Das Gesuch ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde – siehe vorstehende Erwä- gungen – abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
Zürich, 10. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
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