Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220086-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Mai 2022
in Sachen
A._____ S.A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG,
gegen
C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. April 2022 (EB220519-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. April 2022 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 1'266.35 nebst Zins, Fr. 18.90 Identi- fikationskosten, Fr. 541.-- Verzugsschaden und Betreibungskosten – in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 13. Oktober 2021) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 5 = Urk. 8). b) Gegen dieses ihr am 27. April 2022 zugestellte (Urk. 6a) Urteil erhob die Gesuchstellerin am 4. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte den fol- genden Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 2): "Aufgrund der [...] Erläuterungen bitten wir Sie höflich, das Urteil vom 14.04.2022 des Bezirksgerichts Zürich zu revidieren und den Rechtsvor- schlag in der Betreibung Nr. 1 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten aufzuheben. Wir stellen hiermit den Antrag die Be- schwerde gutzuheissen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe zwar ihre Forderung aus einer Ratenvereinbarung vom 30. August 2020 abgeleitet, je- doch im Rechtsöffnungsgesuch nicht dargelegt, wie sie ausgehend von dieser Ratenvereinbarung über eine Forderung von Fr. 4'871.90 auf den betriebenen Be- trag komme. Das eingereichte Dossierblatt werde nicht kommentiert und erkläre sich auch nicht von selbst. Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit mangels hinrei- chender Begründung abzuweisen (Urk. 8 Erwägung 2). Zudem sei die Ratenver- einbarung vom 30. August 2020 auch unleserlich unterzeichnet. Die Gesuchstel- ler in tue nicht dar, von wem die Urkunde unterzeichnet worden und dass diese Person einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei. Damit stehe nicht fest, dass die Ratenvereinbarung rechtsgültig unterzeichnet worden sei und damit als provisori- scher Rechtsöffnungstitel in Frage komme. Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit auch mangels eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 8 Erwägung 3). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst gel- tend, sie habe den geforderten Betrag in Abschnitt 1 des Rechtsöffnungsgesuchs klar definiert. Die von der Beklagten geleisteten Zahlungen seien übersichtlich aufgeführt gewesen (Urk. 7 S. 1). Die Ratenvereinbarung führe sodann die Ge- suchsgegnerin als Schuldnerin deutlich auf und sei rechtsgültig unterzeichnet worden. Die Unterschrift habe von ihr (der Gesuchstellerin) nicht überprüft werden müssen. Verträge könnten generell auch mit einem Handschlag Gültigkeit erlan- gen; trotz fehlender Unterschrift seien diese gültig. Die Beklagte habe sodann an- fänglich die Zahlungen gemäss der Ratenvereinbarung geleistet; schon dies allein deute auf ein Eingeständnis der Schuld hin (Urk. 7 S. 2). d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 8 Erwägung 3.1), kann provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die betriebene Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Bei Unter- zeichnung durch einen Vertreter ist dessen Vertretungsmacht urkundlich zu bele- gen. Bei juristischen Personen (wie hier der Gesuchsgegnerin) muss sich die Ver- tretungsmacht aus der Zeichnungsbefugnis gemäss Handelsregister ableiten las- sen. Fehlt es an einem urkundlichen Nachweis der Vollmacht zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung, so besteht kein genügender Rechtsöffnungstitel. Für das
Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ist sodann irrelevant, dass Verträge vorbe- hältlich besonderer Bestimmungen formlos gültig sind (Art. 11 ff. OR), denn ein provisorischer Rechtsöffnungstitel bedarf zwingend der Unterschrift des Schuld- ners (oder der öffentlichen Beurkundung; Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die vorinstanzliche Erwägung, dass die Unterschrift auf der Ratenvereinbarung vom 30. August 2020 unleserlich sei, ist offensichtlich korrekt (vgl. Urk. 3/1). Dass die Gesuchsgegnerin als Schuldnerin aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass völlig unklar ist, wer die Ratenvereinbarung für sie unterzeichnet hat, und damit auch völlig unklar bleibt, ob dies eine gemäss Handelsregister einzelzeichnungsberechtigte Person ist. Auch hierbei liegt weder eine unrichtige (geschweige denn eine offensichtlich un- richtige) Sachverhaltsfeststellung noch eine richte Rechtsanwendung der Vo- rinstanz vor. Damit bleibt es auch beim vorinstanzlichen Schluss, dass mangels urkundlichen Nachweises der Zeichnungsberechtigung keine genügende Schuld- anerkennung vorliegt. Bei dieser Sachlage – das Rechtsöffnungsgesuch war schon mangels Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels abzuweisen – braucht auf die Vorbringen betreffend ungenügende Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht eingegangen zu werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. f) Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs bedeutet nicht, dass die Forderung nicht besteht, sondern lediglich, dass die Gesuchstellerin ihre Forde- rung auf dem ordentlichen Prozessweg wird durchsetzen müssen. Auch dies hat bereits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 8 Erwägung 4). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'826.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 7, Urk. 9 und Urk. 10/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'826.25.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: lm