Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220085-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 12. Mai 2021
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 20. April 2022 (EB220237-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. April 2022 wies das Bezirksgericht Bülach (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch – für Fr. 13'711.70 nebst Zins und Kosten – in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbe- fehl vom 11. März 2022) ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7). b) Gegen dieses ihr am 2. Mai 2022 zugestellte (Urk. 5) Urteil erhob die Gesuchstellerin gleichentags fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwer- deantrag (Urk. 6): "Aufgrund unserer Begründung und nachgereichten Unterlagen bitten wir um definitive Rechtsöffnung in dieser Angelegenheit." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin habe als Forderungsgrund die "Rechnung 42136007" bezeichnet und dazu verschiedene
Unterlagen eingereicht. Keinem der eingereichten Dokumente komme die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu. Gleichzeitig würden sämtliche Unterla- gen mangels öffentlicher Beurkundung bzw. eigenhändiger Unterschrift als provi- sorische Rechtsöffnungstitel ausser Betracht fallen. Mangels eines Rechtsöff- nungstitels sei daher das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 7 Erwägung 2.2). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der (mit der Beschwerde eingereichte) E-Mail-Verkehr zeige unmissverständlich auf, dass die Gesuchsgegnerin die Elektrozählerlieferung für die Anlage in Auftrag gegeben habe, und der Sendungsnachweis der Post zeige auf, dass das Paket am 21. Oktober 2021 zugestellt worden sei (Urk. 6). d) Die Gesuchstellerin macht damit nicht geltend. dass für die betriebene Forderung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ein definitiver oder provi- sorischer Rechtsöffnungstitel vorliegen würde, sondern sie ist der Auffassung, dass ihre Forderung aufgrund der eingereichten Unterlagen genügend ausgewie- sen sei. Die Gesuchstellerin ist auf die Besonderheit des Rechtsöffnungsverfah- rens hinzuweisen. Vereinfacht gesagt, ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen, ob eine Forderung besteht oder nicht (hierfür ist der ordentliche Prozess- weg zu beschreiten), sondern es wird lediglich geprüft, ob die betriebene Forde- rung aufgrund eines Dokuments (Rechtsöffnungstitel) bereits fest steht. Wie be- reits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 7 Erwägung 2.1), kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn für die betriebene Forderung ein vollstreckba- rer Gerichts- oder Verwaltungsentscheid vorliegt (definitiver Rechtsöffnungstitel; vgl. Art. 80 SchKG). Provisorische Rechtsöffnung kann erteilt werden, wenn die betriebene Forderung vom Schuldner unterschriftlich oder in einer öffentlichen Ur- kunde anerkannt wurde (Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungsti- tel; vgl. Art. 82 Abs. 1 SchKG). Eine Mitteilung per E-Mail (hier: die Bestätigung der Auftragsbestätigung; Urk. 8/1) kann keine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellen, denn es fehlt eine eigenhändige Unterschrift. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
f) Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs bedeutet nicht, dass die Forderung nicht besteht, sondern lediglich, dass die Gesuchstellerin ihre Forde- rung auf dem ordentlichen Prozessweg wird durchsetzen müssen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'711.70. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge der Doppel von Urk. 6 und Urk. 8/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'711.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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