Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220084-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur . M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 3. Januar 2022 (EB210292-I)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Januar 2022 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Us- ter (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021) – für ausstehende Gerichtskosten – defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 683.35 nebst 5 % Zins seit 18. Juni 2021, für die Betrei- bungskosten und für die Kosten gemäss diesem Entscheid. Mit gleichzeitiger Ver- fügung wurden die Gesuche der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspfle- ge und Verfahrenssistierung abgewiesen (Urk. 16 = Urk. 19). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 30. April 2022 (Postaufga- be) fristgerecht (vgl. Urk. 17: Zustellung am 20. April 2022) Beschwerde und stell- te sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 18 i.V.m. Urk. 20): 1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsge- such abzuweisen. 2. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuchsgeg- nerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht
(rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf ein Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. März 2021, womit die Gesuchs- gegnerin zum Ersatz der von der Gesuchstellerin bezogenen Gerichtskosten von Fr. 650.-- und zum Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 250.-- verpflichtet worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Juli 2021 abgewiesen worden und auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2021 nicht eingetreten. Das Urteil vom 30. März 2021 sei somit auch ohne be- sondere Rechtskraftbescheinigung vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gründe, welche der Rechtsöffnung entgegenstehen wür- den, habe die Gesuchsgegnerin nicht vorgebracht und würden auch aus den Ak- ten nicht hervorgehen. Der Einwand der Gesuchsgegnerin, die in Betreibung ge- setzte Forderung nicht zu schulden, könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht ge- prüft werden (Urk. 19 S. 4-5). Aufgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels und da die Gesuchsgegnerin Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht einmal vorbringe, sei deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslo- sigkeit abzuweisen (Urk. 19 S. 6). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie wisse, dass sie ihre Rechnung bei der Gesuchstellerin korrekt beglichen habe und dieser darum nichts schuldig sei. Es sei ein mieses, dreckiges Spiel, welches die Ge- suchstellerin gegen sie als mittellose Kundin betreibe. Für die (weitere) Begrün- dung ihrer Beschwerde verweist die Gesuchsgegnerin sodann auf ihr Gesuch vom 22. Januar 2022 um Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 18). In diesem macht sie im Wesentlichen geltend, der ganze Forderungswirrwar der Gesuchstellerin beruhe auf falscher Beschuldigung. Die Verhandlung (im Verfah- ren des nun zu vollstreckenden Urteils vom 30. März 2021) habe unter rechtswid- rigen Umständen stattgefunden. Dies sei bereits das zweite verleumderische Ver- fahren gegen sie gewesen. Es sei unrechtsmässig, ja direkt skandalös, was die damalige Richterin ihr als nicht vertretene Mittellose geboten habe (Urk. 20).
d) Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin richten sich im Wesentlichen ge- gen die Forderung als solche. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 19 Erwägung 4.4), kann im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöff- nung nicht (mehr) geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist im damaligen Verfahren erfolgt, welches zum Entscheid geführt hat, welcher nunmehr zu vollstrecken ist, vorliegend zum Urteil vom 30. März 2021 (Urk. 2/1). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstre- ckung dieses rechtskräftigen Urteils; hier darf die Forderung nicht mehr (noch einmal) geprüft werden. Somit durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchs- gegnerin, dass sie die betriebene Forderung gar nicht schulde, nicht berücksichti- gen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. e) Aufgrund dieser Umstände ist auch die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, dass die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin als aussichtslos erscheinen würden und infolgedessen deren Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 683.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 683.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip