Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220083-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 6. Mai 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. April 2022 (EB220221-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. April 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 9 (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2021) – für eine Ordnungsbusse – definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- nebst 3 % Zins seit 5. Mai 2021 und Fr. 3.50; die Kos- tenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 11). b) Gegen dieses ihm am 28. April 2022 zugestellte (Urk. 8b) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 30. April 2022 fristgerecht eine als "Einspruch" bezeich- nete Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechts- genügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Bussenverfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 8. Dezember
2020, worin der Gesuchsgegner wegen Nichteinreichens der Steuererklärung mit einer Ordnungsbusse von Fr. 360.-- belegt worden sei. Die Bussenverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchs- gegner habe dagegen vorgebracht, dass er eine IV-Rente von Fr. 2'281.-- und ei- ne AHV-Rente von Fr. 1'381.-- beziehe; das habe er dem Gesuchsteller schon 50- mal gesagt, doch glaube ihm dieser nicht. Der Einwand der fehlenden finanzi- ellen Mittel könne jedoch im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe seien nicht vorgebracht worden und würden sich nicht aus den Akten ergeben. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 11 Erwägung 2). c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde einzig geltend: "Be- stätige hiermit dass ich von der IV + AHV lebe. Fr. 2'281.-- IV + 1'381.-- von der AHV. Die Krankenkasse wird von der IV bezahlt, darum bekomme ich weniger" (Urk. 10). d) Der Gesuchsgegner macht damit sinngemäss geltend, er habe kein Geld, um die Forderung zu bezahlen. Dies kann jedoch im Rechtsöffnungsverfah- ren nicht berücksichtigt werden. In diesem Verfahren wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (hier: eine Ver- waltungsverfügung; vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen nicht im Rechtsöff- nungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Dies hat bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 11 Erwägung 2.4). Sollte der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen geltend machen wollen, die Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung sei ungerechtfertigt, weil er ja schon viele Male gesagt habe, dass er nur die genannten Renten beziehe, kann dies ebenfalls nicht im Rechtsöffnungsverfahren berücksichtigt werden. In diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die be- reits rechtskräftig entschieden wurde. Dieser (nun zu vollstreckende) Entscheid darf im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden.
e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- begründet. Sie muss demgemäss abgewiesen werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 360.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewe- sen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittello- sigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 6. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo