Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220081-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 18. August 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 6. April 2022 (EB220002-G)
Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 4. Januar 2022 vor Vorinstanz das Begehren, es sei ihm definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 20. August 2021; Urk. 2) für Fr. 1'050.00 nebst
5 % Zins seit 19. Juli 2021 zuzüglich Fr. 100.55 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Be- schwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2022 (Urk. 6) wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um für die Gerichts- kosten einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu leisten (Urk. 6, S. 3, Dispositiv Ziff. 2), welcher rechtzeitig einging (Urk. 8). Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgeg- ner Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 6, S. 3, Dispositiv Ziff. 3). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 7. März 2022 zugestellt (Urk. 12). Gleichentags nahm der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung (Urk. 14). Mit Urteil vom 6. April 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der oben genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'050.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juli 2021, die Be- treibungskosten sowie für die Kosten und die Entschädigung gemäss Dispositiv Ziff. 2 bis 5 des Urteils. Im Mehrumfang wurde das Begehren abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 185.00 (einschliesslich 7.7 % MwSt) zu bezahlen (Urk. 17 = Urk. 20 S. 6 f.). 1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 6. April 2022 erhob der Gesuchs- gegner mit Eingabe vom 28. April 2022, eingegangen am 29. April 2022, innert Frist (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG; Urk. 18/1) Beschwerde (Urk. 19). Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Einreichung einer aktualisier- ten und verfahrensspezifischen Vollmacht für seine Rechtsvertretung angesetzt (Urk. 22), welche fristgerecht mit Eingabe vom 10. Mai 2022 eingereicht wurde (Urk. 23 und Urk. 23A). Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 (Poststempel vom 13. Mai 2022) teilte der Gesuchsgegner im Wesentlichen mit, dass er mangels entsprechender Verpflichtung seinerseits keine anwaltliche Vertretung mandatie- ren werde (Urk. 25). Mit Antwortschreiben vom 18. Mai 2022 wurde dem Ge- suchsgegner erläutert, dass die Fristansetzung der Gegenpartei gegolten habe und seinerseits bis auf Weiteres kein Handlungsbedarf bestehe (Urk. 27), worauf der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Datum des Poststempels), eingegangen am 25. Mai 2022, mitteilte, dass er die Vertretung des Gesuchstel-
ler s durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ im Beschwerdeverfahren ablehne (Urk. 28). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 18). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offen- sichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen, wo- bei sich die Vertretung durch eine Vollmacht auszuweisen hat (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Art. 68 ZPO enthält eine umfassende und abschliessende Regelung der Parteivertretung im Zivilprozess (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 1 m.H.). Die fristgerecht eingereichte Vollmacht des Gesuchstellers an seine Rechtsvertretung vom 9. Mai 2022 (Urk. 23) erfüllt die Anforderungen gemäss Gesetz und Verfü- gung vom 5. Mai 2022 (Urk. 22). Die Zustimmung der Gegenpartei bildet keine Voraussetzung zur gültigen Mandatierung einer Rechtsvertretung gemäss Art. 68 ZPO. Die Ablehnung der Rechtsvertretung des Gesuchstellers durch den Ge- suchsgegner ändert demzufolge nichts an der gültigen Mandatierung von Rechts- anwalt lic. iur. X1._____ im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am erstinstanzlichen Entscheid unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren oder eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinander- setzen (vgl. BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Anforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offensichtli-
chen Mängeln – von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil nach Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 20 Erw. 2.1), der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöff- nungsbegehren auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. November 2020, worin der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von Fr. 1'050.00 verpflichtet worden sei (Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen vom 4. November 2020 im Verfahren GG200009-G; Urk. 4/1, S. 30, Dispositiv Ziff. 5). Dieses Urteil sei nachweislich in Rechtskraft er- wachsen und vollstreckbar, so dass der Gesuchsteller über einen gültigen definiti- ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG über den in Betrei- bung gesetzten Betrag in der Höhe von Fr. 1'050.00 verfüge (Urk. 20 Erw. 2.2 f.; vgl. auch Urk. 4/1 S. 31). Gemäss den Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom 7. März 2022 (Urk. 14) sei das Verfahren mit Urteil vom 4. November 2020 nicht abgeschlossen worden, da er – der Gesuchsgegner – von den beiden Verteidigern, Rechtsanwalt X1._____ und Rechtsanwalt X2., betrogen worden sei, indem sie sich vor der Verhandlung vom 4. November 2020 zulasten seiner Rechtsstellung abgesprochen hätten. Zudem habe Rechtsanwalt X2. es bewusst versäumt, gegen das Urteil vom 4. November 2020 eine Berufung zu erheben, womit er – der Gesuchsgegner – um die Möglichkeit der Berufung gebracht worden sei (Urk. 20 Erw. 3.2). Die Vor- instanz erwog, dass der Gesuchsgegner mit diesen Vorbringen keine der im defi- nitiven Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden – Tilgung, Stundung, Ver- jährung – im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend mache, sondern es sich um Einwendungen handle, welche im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen seien. Solche hätte der Gesuchsgegner in einem allfälligen Rechtsmittel- bzw. Disziplinarverfahren geltend machen müssen. Folglich sei dem Gesuchsteller in der angehobenen Betreibung im Umfang von Fr. 1'050.00 defini- tive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 Erw. 3.1 und Erw. 3.3). Hinsichtlich des Zinsbegehrens kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Gesuchsgegner seit dem 21. Juli 2021 in Verzug befinde, weshalb für die Zinsforderung von 5 %
ab 22. Juli 2021 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Im Mehrumfang sei das Zinsbegehren abzuweisen (Urk. 20 Erw. 4.1 ff., insbes. Erw. 4.5). 5. Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift vom 28. April 2022 unter Bezugnahme auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu prüfen seien (Urk. 20 Erw. 3.3), im Wesentlichen geltend, dass er gegen das Urteil vom 4. November 2020 habe Berufung erheben wollen, sein damaliger Rechtsanwalt X2._____ dies aus Angst um sein (überrissenes) Honorar aber pflichtwidrig unter- lassen habe. Dies sei der Vorinstanz bekannt, von ihr aber tatsachenwidrig unbe- rücksichtigt geblieben. Auch sei der Vorinstanz bekannt, dass er wegen des Be- trugs durch Rechtsanwalt X2._____ nachweislich bei der Anwaltskammer des Obergerichts ein Disziplinarverfahren eingeleitet habe. Die Macht- und Abhängig- keitsverhältnisse seien aber bekanntermassen so, dass die Anwaltskammer als Standesorganisation (und Kaste, in welcher jeder jeden kenne) alles andere als unparteiisch gelte und in der Regel alle solchen Rügen bzw. Disziplinarvorwürfe abschmettere. Während Rechtsanwalt X1._____ Rechtsöffnung erteilt werde, werde gleichzeitig in keiner Art und Weise dessen Betrug vom 4. November 2020 untersucht bzw. bewertet. Er – der Gesuchsgegner – verlange eine vertiefte Un- tersuchung der genannten Verstösse von X2._____ und X1._____ sowie eine Aufhebung und Neubeurteilung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 19).
6.1. Mit einer Beschwerde kann nur das Dispositiv eines vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden, d.h. – einfach gesagt – das, was im betreffenden Entscheid tatsächlich entschieden wurde. Insoweit der Gesuchsgegner eine Un- tersuchung der von ihm geltend gemachten Betrugshandlungen von Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwalt X1._____ beantragt, kann dies mangels Zusammen- hangs mit dem Anfechtungsobjekt nicht zum Thema des vorliegenden Beschwer- deverfahrens gemacht werden. Mit anderen Worten ist die Rechtsmittelinstanz für die Untersuchung der vom Gesuchsgegner vorgebrachten Betrugsvorwürfe nicht zuständig. Auf den betreffenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 6.2. Des Weiteren beantragt der Gesuchsgegner eine Aufhebung und Neu- beurteilung des Urteils, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Ein solcher ist im Beschwerdeverfahren aber im Sinne einer Eintretensvoraussetzung erforder- lich. Der Beschwedeführer hat zu sagen, wie der angefochtene Entscheid richtig- erweise zu lauten hätte bzw. welche konkreten Änderungen er verlangt. Auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ist indessen ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem an- gefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 f., 6.2 m.w.H.). Nachdem der Gesuchsgegner unter an- derem vorbringt, dass er die Bewilligung des Rechtsöffnungsbegehrens zuguns- ten des Gesuchstellers (X1.) nicht akzeptiere, nachdem dieser in die Be- trugshandlungen vom 4. November 2020 involviert gewesen sei (Urk. 19 S. 2), ist davon auszugehen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragt. 6.3. Der Gesuchsgegner rügt sinngemäss, die Vorinstanz hätte berücksich- tigen müssen, dass er gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 4. November 2020 ein Rechtsmittel habe erheben wollen, die für die Berufungs- erhebung erforderlichen Schritte aber von Rechtsanwalt X2. pflichtwidrig unterlassen worden seien (Urk. 19 S. 1). Damit räumt der Gesuchsgegner ein, dass gegen das genannte Urteil gerade keine Berufung erhoben worden war. Für dieses Urteil liegt denn auch eine Rechtskraftbescheinigung vor (Urk. 4/1 S. 31).
Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Urteil vom 4. November 2020 nachweislich in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei und der Gesuchstel- ler somit über einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG verfüge (Urk. 20 Erw. 2.2 f.), sind daher nicht zu beanstanden. Das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil vom 4. November 2020 kann im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inhaltlich nicht mehr überprüft werden (BGE 143 III 564 = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.3.1 und BGE 142 III 78 E. 3.1 je m.w.H.). Mit anderen Worten steht dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht die Überprüfung des betreffenden Urteils auf seine inhaltliche Richtigkeit nicht zu. Es geht um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits abschliessend (rechtskräftig) entschieden wurde. Dass der Gesuchsgegner gegen das Urteil vom 4. November 2020 eine Berufung habe erheben wollen, erweist sich im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens daher als irrelevant, zumal keine An- haltspunkte für eine Nichtigkeit ersichtlich sind. Ebenfalls nicht von Relevanz ist das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er erfolglos ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt X2._____ eingeleitet habe. Die Einwendungen des Ge- suchsgegners zielen auf eine inhaltliche Überprüfung des rechtskräftigen Urteils vom 4. November 2020 ab. Eine solche ist im Rahmen des Rechtsöffnungsver- fahrens unzulässig, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht nicht berücksichtigte und die Voraussetzungen zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 1'050.00 als erfüllt erachtete (Urk. 20 Erw. 3.3). Zu den Erwägungen der Vo- rinstanz zum Zinsbegehren, zur Erteilung der Rechtsöffnung für die Zahlungsbe- fehlskosten sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussert sich der Gesuchsgegner sodann nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat (Urk. 20 Erw. 4 ff.). Insoweit der Gesuchsgegner konkrete Beanstandungen in Bezug auf das angefochtene Urteil vorbringt, erweisen sich diese als nicht stichhaltig. 6.4. Zusammenfassend ist auf den im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antrag zur Untersuchung von Betrugshandlungen nicht einzutreten. Im Übrigen erweisen sich die Rügen des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
7.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'050.00 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzu- setzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, an den Gesuchsteller unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien der Urk. 19, Urk. 25, Urk. 26/1 und Urk. 28. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'050.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. H. Lampel
versandt am: jo