Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220075-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 26. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. März 2022 (EB220193-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. März 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 22. November 2021) – für Staats- und Gemeindesteuern 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'287.10 nebst 4.5 % Zins seit 20. November 2021, Fr. 17.30 und Fr. 28.75; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12; dem Gesuchsgegner zugestellt am 29. März 2022, Urk. 8b). b) Mit Eingabe vom 31. März 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz und führte darin (u.a.) aus, aufgrund "fehlenden Rechtsgrundlagen wird das intransparente und einseitige Rechtsgeschäft mit fremden Personenobligationen (Wertpapiere) ohne Entehrung, Einsprache und Einlassung, nunc pro tunc zurückgewiesen" (Urk. 9 = Urk. 11). In der Folge leitete die Vorinstanz diese Eingabe des Gesuchsgegners zusammen mit den Akten an die erkennende Kammer weiter. Da der Gesuchsgegner in seiner Eingabe zwar sein Nichteinverständnis mit dem obgenannten Urteil zum Ausdruck gebracht, diese jedoch nicht als Rechtsmittel bezeichnet und auch nicht beim Obergericht eingereicht hatte, wurde ihm mit Schreiben vom 7. April 2022 Gelegenheit zur Klarstellung gegeben, unter der Ankündigung, dass bei Säumnis ein Beschwerdeverfahren eröffnet werde (Urk. 13). Am 13. April 2022 (Postaufgabe) teilte der Gesuchsgegner mit: "Zurückweisung ohne Entehrung da weder zeichnungsberechtigt noch verfügungsberechtig" (Urk. 14). Nachdem damit der Gesuchsgegner nicht auf ein Beschwerdeverfahren verzichtete, war ein solches zu eröffnen. Der Eingabe vom 31. März 2022 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller sei abzuweisen. c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Beschwerde des Gesuchsgegners keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen und es bleibt bei diesen. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'287.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 26. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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