Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 22. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. März 2022 (EB220014-I)
Erwägungen: 1.1 Mit zunächst unbegründetem und hernach schriftlich begründetem Urteil vom 1. März 2022 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Volketswil (Zahlungsbefehl vom 16. März 2021) definitive Rechtsöffnung für Fr. 100.– nebst Zins zu 3 % seit 10. März 2021, Fr. 0.60 aufgelaufene Zinsen bis 9. März 2021, die Betreibungskosten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 8 S. 2; Urk. 11 S. 5 = Urk. 15 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. April 2022 innert der Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. Urk. 12) "Rekurs/Einsprache", mit der er sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs verlangt (Urk. 14). Diese Eingabe ist, da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) als Rechtsmittel weder den Rekurs noch die Einsprache kennt (vgl. Art. 308 ff. ZPO), im Sinne der korrekten vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (vgl. Urk. 15 S. 5, Dispositiv Ziffer 6) als Beschwerde entgegenzunehmen. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Bussenverfügung vom 13. Oktober 2020 betreffend direkte Bundessteuer 2019. Gegen diese Verfügung sei kein Rechtsmittel erhoben worden, weshalb sie rechtskräftig und vollstreckbar sei und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle (Urk. 15 S. 3). Da der Gesuchsgegner auf eine Stellungnahme verzichtet und keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs.1 SchKG vorgebracht habe, sei dem Gesuchsteller im vollen Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 15 S. 4).
5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild versandt am: ya