Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220071-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. April 2022
in Sachen
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. März 2022 (EB220362-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. März 2022 wies das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 22. November 2021) – für Staats- und Gemeinde- steuern 2019 von Fr. 2'863.50 nebst Zinsen und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin 2 auferlegt (Urk. 5 = Urk. 9). b) Gegen dieses ihnen am 30. März 2022 zugestellte (Urk. 6a) Urteil er- hoben die Gesuchsteller am 5. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellten den Beschwerdeantrag (Urk. 8 S. 2): "Mit dieser Beschwerde beantragen wir, dass uns, wie im Rechtsöffnungsge- such vom 17. März 2022 (...) gefordert, die definitive Rechtsöffnung erteilt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen ver- zichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht ohne Bezug zu konkreten Erwägungen des angefochtenen Ent- scheids genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, m.w.Hinw.; Frei-
burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, im Rechtsöffnungsverfahren seien Gesuche ebenso umfassend und schlüssig zu begründen wie im ordentli- chen Verfahren. Es sei darzutun, aus welchen Rechtsöffnungstiteln die Forderung abgeleitet werde. In der Gesuchsbegründung seien sodann alle eingereichten Ur- kunden zu kommentieren; ein Beweismittel sei nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbe- hauptung zuordnen lasse und umgekehrt. Nicht angerufene und nicht kommen- tierte Beweismittel dürften nicht berücksichtigt werden (Urk. 9 Erw. 2.1). Die Ge- suchsteller würden in ihrem Gesuch die Parteien und den Forderungsgrund "Staats- und Gemeindesteuern 2019 / Rechnung 21.07.2021" nennen sowie den Forderungsbetrag und die Zinsen aufführen; sodann würden sie das Begehren stellen, dass "gestützt auf die Verfügung vom 21.07.2021 definitive Rechtsöffnung zu erteilen" sei. Die Gesuchsteller würden damit nur ein Beweismittel anrufen, ei- ne Rechnung und Verfügung vom 21. Juli 2021. Eine Tatsachenbehauptung, die damit bewiesen werden solle, würden sie nicht vorbringen. Das angerufene und eingereichte Dokument bleibe gänzlich unkommentiert und sei aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Die übrigen eingereichten Dokumente würden nicht einmal angerufen; es fehlten Ausführungen, wie die Forderungen daraus abgelei- tet würden. Zufolge unzureichender Begründung sei das Gesuch deshalb abzu- weisen (Urk. 9 Erw. 2.2 und 2.3). Im Übrigen bilde die Schlussrechnung nur im Verbund mit dem ihr zugrundeliegenden Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchsteller würden einzig die Schlussrechnung vom 21. Juli 2021 anrufen, allenfalls die Zinsrechnung gleichen Datums; der zwar ein- gereichte Einschätzungsentscheid werde dagegen nicht erwähnt. Auch wenn die Dokumente vom 21. Juli 2021 berücksichtigt würden, wäre deshalb dem Gesuch nicht zu entsprechen. Wenn diese Dokumente schliesslich einen Rechtsöffnungs- titel bilden würden, dann allein für die Gesuchstellerin 2, und der Gesuchsteller 1 wäre nicht berechtigt, dafür die Rechtsöffnung zu verlangen (Urk. 9 Erw. 2.4 bis 2.6).
c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie hätten als Forderungsgrund die Schlussrechnung vom 21. Juli 2021 ge- nannt. Auf dieser sei deutlich zu erkennen, dass sie auf dem Einschätzungsent- scheid vom 9. Juli 2021 beruhe. Diese Schlussrechnung stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar und die Forderungen samt Zins seien durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Die geforderten Beträge seien im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführt gewesen und würden durch die damit eingereichten und im Rechtsöffnungsgesuch aufgeführten Beilagen bekräftigt. Mit früheren, formell gleichen Rechtsöffnungsgesuchen habe es keinerlei Missverständnisse gegeben; gegen die gleiche Gesuchsgegnerin sei für ein früheres Steuerjahr mit einem identischen Rechtsöffnungsgesuch definitive Rechtsöffnung erteilt worden (Urk. 8). d) Korrekt ist das Vorbringen der Gesuchsteller, dass für Staats- und Ge- meindesteuern die Schlussrechnung (nur) in Verbindung mit dem Einschätzungs- entscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Indem sie sodann in ihr er Beschwerde vorbringen, dass auf der Schlussrechnung vom 21. Juli 2021 deutlich zu erkennen sei, dass sie auf dem Einschätzungsentscheid vom 9. Juli 2021 be- ruhe, machen sie nicht geltend, dass sie entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen den Einschätzungsentscheid in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. März 2022 angerufen hätten. Dies haben sie auch tatsächlich nicht getan (vgl. Urk. 1; darüber hinaus ist nicht einmal in der Schlussrechnung ein Einschät- zungsentscheid eines bestimmten Datums erwähnt, sondern lediglich festgehal- ten, dass die Steuerberechnung "aufgrund des Einschätzungsentscheides" erfolgt sei, vgl. Urk. 3/7). Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt nicht unrichtig (ge- schweige denn offensichtlich unrichtig) festgestellt. Dass die Vorinstanz sodann eine schlüssige Begründung des Rechtsöff- nungsbegehrens im Rechtsöffnungsgesuch selbst verlangt hat, entspricht der Praxis des Obergerichts (vgl. OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2) und stellt damit keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Dass die Gesuchsteller schliesslich für das Steuerjahr 2018 mit einem for- mell identischen Rechtsöffnungsgesuch (vgl. Urk. 1 und 11/6) definitive Rechts-
öffnung erlangt haben (Urk. 11/5), hilft ihnen nicht. Im vorliegenden Beschwerde- verfahren ist nicht jenes Urteil zu überprüfen, sondern einzig, ob das angefochte- ne Urteil an einer (geltend gemachten) unrichtigen Rechtsanwendung oder offen- sichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung leidet. Dies ist, wie dargelegt, nicht der Fall. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich überhaupt rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'863.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 240.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss grundsätzlich den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da jedoch dem Gesuchsteller 1 keine Kosten aufzuerlegen sind (§ 200 lit. a GOG), ist des- sen Anteil – der angesichts der Steuerbetreffnisse auf die Hälfte festzusetzen ist (vgl. Urk. 3/7) – auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Ge- suchstellerin 2 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 28. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo