Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Februar 2022 (EB211533-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. Februar 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 22. Oktober 2021) – gestützt auf einen Beschluss der Kammer vom 26. April 2021 – für ausstehende Verfahrenskosten definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.--; die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- wurde dem Ge- suchsgegner auferlegt, unter Vorbezug vom Gesuchsteller (Urk. 10 = Urk. 17; dem Gesuchsteller zugestellt am 3. März 2022, Urk. 11b). b) Mit Eingabe vom 5. März 2022 wandte sich der Gesuchsgegner an die Vorinstanz und machte darin u.a. geltend, die Kostenauflage an ihn sei gesetz- widrig (Urk. 12 = Urk. 16, S. 2), woraufhin die Vorinstanz diese Eingabe der Kammer zukommen liess zur Prüfung, ob diese eine Beschwerde gegen das Ur- teil vom 25. Februar 2022 darstelle. Da die Eingabe vom 5. März 2022 inhaltlich eine Beschwerde darstellt, jedoch formell nicht als Beschwerde bezeichnet war, wurde dem Gesuchsgegner am 14. März 2022 Gelegenheit zum Verzicht auf ein Beschwerdeverfahren gegeben unter der Ankündigung, dass ansonsten ein sol- ches eröffnet werde (Urk. 18). Mit Eingabe vom 27. März 2022 erklärte der Ge- suchsgegner, er sei nicht befugt, über die Durchführung eines Beschwerdeverfah- rens zu entscheiden (Urk. 19), woraufhin ankündigungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren zu eröffnen war. Der Eingabe vom 5. März 2022 lässt sich der sinngemässe Beschwerdeantrag entnehmen (Urk. 16 S. 2): Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage) sei aufzuheben und die Gerichtskosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Am 31. März 2022 erfolgte eine weitere Eingabe des Gesuchsgegners (Urk. 21). 2. Die Eingabe vom 5. März 2022 ist am 11. März 2022 beim Obergericht eingegangen (Urk. 16). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist damit gewahrt. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
zuerlegen. Dies hat die Vorinstanz getan (Urk. 17 Erwägung 4). Einen Grund für eine von der Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 f. ZPO), hat der Gesuchsgegner nicht geltend ge- macht. Die Vorinstanz hat somit das Recht korrekt angewandt. e) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist demge- mäss abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 80.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 80.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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