Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT220068-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild Beschluss vom 4. April 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 11. Februar 2022 (EB211554-L)
Erwägungen: 1.1 Die Parteien standen und stehen sich vor Erstinstanz in verschiedenen Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) im Verfahren EB211554-L die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 9. Januar 2022 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuge- stellt (Urk. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichte der Gesuchsgegner Beschwerde gegen (End-)Entscheide in den Verfahren der Vorinstanz mit den Geschäfts- Nr. EB211551-L, EB211552-L, EB211553-L, EB211554-L und EB211555-L ein, mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnungsgesuche seien abzuweisen. Des Weiteren ersucht er um eine persönliche Anhörung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Neben dem vorliegenden wurden Beschwerdeverfahren unter den Geschäfts-Nr. RT220057- O, RT220058-O, RT220059-O und RT220060-O bei der hiesigen Kammer anglegt. 1.3 Nach Rücksprache mit der Vorinstanz wurde dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. März 2022 mitgeteilt, dass im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EB211554-L noch kein Endentscheid ergangen sei und die obgenannte Ver- fügung vom 11. Februar 2022 der letzte prozessleitende Entscheid gewesen sei. Der Gesuchsgegner wurde aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 14. März 2022 auch Beschwerde gegen diese Verfügung erheben wolle (Urk. 3). Mit Antworteschreiben vom 25. März 2022 bejahte der Gesuchs- gegner dies (Urk. 4). 2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Er- fordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten
(Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 3. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet. Ihm ist deshalb durch diese Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf seine Beschwerde ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Antrag des Gesuchsgegners, es sei eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzu- führen. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die von ihm beantrag- te unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren nicht gewährt werden kann. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie unter Berücksichtigung des we- gen der Parallelverfahren RT220057-O, RT220058-O, RT220059-O und RT220060-O reduzierten Aufwands auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskos- ten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw M. Wild
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